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OLG Oldenburg 9.2.2010, 13 UF 8/10

 

Keine Sachentscheidung des Gerichts bei Streit der Eltern über Religionszugehörigkeit ihres Kindes

Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die Frage der Religionszugehörigkeit ihres gemeinsamen Kindes. Seit der Trennung der Eltern lebt der Sohn bei der Mutter. Der Vater ist Moslem, während die Mutter katholisch ist. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ließ den Sohn nach der Trennung katholisch taufen. Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Er meinte, dass Kinde müsse sich in religiöser Hinsicht frei entwickeln können. Es solle später frei entscheiden können, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.

Nach ausbleibender Einigung mit der Mutter beantragte der Vater schließlich, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Kirchenaustritt seines Kindes zu übertragen. Das AG wies den Antrag des Vaters zurück. Zur Begründung führte es aus, die katholische Mutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes und durch den Aufenthalt bei ihr vermittele diese dem Kind die Werte ihres katholischen Glaubens. Die Beschwerde des Vaters vor dem OLG blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:
Zum Grundrecht der Erziehung (Art. 6 GG) gehört auch die religiöse Erziehung, d.h. das Recht der Eltern, die Kinder in der von ihnen für richtig gehaltenen Religion zu erziehen. Das Elternrecht steht beiden Eltern gemeinsam zu. Können sich die Eltern nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie im vorliegenden Fall die Erklärung des Austritts aus der katholischen Kirche betrifft.

Ob es nach den Vorstellungen des Antragstellers dem Kindeswohl besser dient, wenn das Kind aus der katholischen Kirche wieder austritt und damit seine religiöse Orientierung offen gehalten wird, bis es aus Altersgründen in der Lage ist, selbst zu entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft es angehören will, ist fraglich. Die Frage kann aber letztlich im Rahmen der nach § 1628 BGB zu treffenden Entscheidung offen bleiben, weil der weltanschaulich neutrale Staat die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung nicht treffen kann, und zwar auch nicht, indem einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis mit der Begründung übertragen würde, die konkreten Vorhaben des einen Elternteils über Art und Umfang der Integration des Kindes in eine Religionsgemeinschaft entsprächen dem Kindeswohl besser als die religiöse Erziehung durch den anderen Elternteil.

Die von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Entwicklung, das Kind solle zwar getauft bleiben, aber von weiteren Ausübungen der christlichkatholischen Religion (Kommunion, Beichte etc.) ferngehalten werden bis es mit Erreichen der Religionsmündigkeit eine eigene Entscheidung treffen könne, stellt genauso ein Konzept für die religiöse Erziehung des Kindes dar wie eine vollständige Integration in die eine oder andere Religionsgemeinschaft bereits im Kindesalter. Welches Erziehungskonzept für ihr Kind vorzuziehen ist, kann nicht durch das Gericht entschieden werden. Diese Entscheidungsbefugnis haben nur die Eltern. Maßgeblich für die Entscheidung, wem die Befugnis zur Regelung der streitigen Einzelfrage zu übertragen ist, sind vielmehr andere Aspekte des elterlichen Sorgerechts. Maßgeblich sind insoweit Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.03.2010 13:26
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 12.3.2010

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