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BFH 27.1.2010, I R 35/09

 

Bloße Zweckbindung von Darlehen begründet noch keine Verzinslichkeit

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG 1997 abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet hingegen keine "Verzinslichkeit" i.S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG 1997.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Drei ihrer vier Gesellschafter hatten ihr vor längerer Zeit Darlehen in Höhe von ca. 120 Mio. DM gewährt. Diese sollten ursprünglich bis zum Eintritt der Klägerin in die Gewinnzone zinslos sein. Allerdings waren die Verträge im Jahr 1988 dahin umgestaltet worden, dass ca. 50 Prozent der Summe verzinslich und die verbleibenden rund 56,8 Mio. DM zins- und tilgungsfrei gewährt wurden. Die Darlehensverpflichtungen waren im Geschäftsbericht für das Wirtschaftsjahr 2005 als Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ausgewiesen.

Darüber hinaus musste die Klägerin zu Beginn der 90er Jahre  Schallschutzmaßnahmen durchführen, da von ihrem Werksgelände störende Geräusche ausgehen. Dazu hatte sie den Bewohnern eines im Einzugsbereich liegenden Gebietes den kostenlosen Einbau passiver Lärmschutzvorrichtungen angeboten. Die Inanspruchnahme erfolgte durch einen Antrag des jeweiligen Anwohners. In den Bilanzen der Wirtschaftsjahre 1997 bis 1999 bildete die Klägerin für die Kosten der erwarteten Inanspruchnahme Rückstellungen von jährlich mind. 63,7 Mio. DM.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die in der Bilanz zum 31.12.1999 ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 abzuzinsen seien. Im Hinblick auf die Schallschutzmaßnahmen war die Rückstellung auf rund 51,1 Mio. DM zu vermindern. Die Behörde ging davon aus, dass diese Position ebenfalls abzuzinsen sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass sowohl die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin als auch die von ihr gebildeten Rückstellungen abzuzinsen waren.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG 1997 sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Demnach sind unverzinsliche Gesellschafterdarlehen abzuzinsen, wenn sie zwar keine feste Laufzeit haben, die Darlehensnehmerin aber am Bilanzstichtag mit einer Fortdauer der Kapitalüberlassung für mindestens weitere zwölf Monate rechnen kann. Ob die Laufzeit eines Darlehens "weniger als zwölf Monate" beträgt, ist nicht allein nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die bloße Zweckbindung eines Darlehens begründet hingegen keine "Verzinslichkeit" i.S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG 1997.

Im vorliegenden Fall hatte das FG festgestellt, dass die in Rede stehenden Gesellschafterdarlehen zins- und tilgungsfrei gewährt worden waren, am Bilanzstichtag des Streitjahres schon mehrere Jahre lang bestanden und auch in den Folgejahren nicht zurückgeführt wurden. Es hatte ferner festgestellt, dass die Darlehensverträge nur nach vorheriger Abstimmung unter den Darlehensgebern gekündigt werden konnten. Diese bindenden Feststellungen rechtfertigen schließlich die Auffassung, dass die Klägerin am maßgeblichen Bilanzstichtag nicht damit rechnen musste, kurzfristig auf eine Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden.

Hinsichtlich der Schallschutzmaßnahmen hatte das FG zutreffend entschieden, dass diese Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 abzuzinsen waren. Danach ist eine Verbindlichkeitsrückstellung abzuzinsen, wenn sie aus der Sicht des Bilanzstichtags voraussichtlich mindestens zwölf Monate Bestand haben wird. Welche Risiken sich nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags über diese Zeit erstrecken, ist - ggf. durch Schätzung - vom FG zu beurteilen. Im vorliegenden Fall war durchaus denkbar, dass am Bilanzstichtag Unklarheit darüber bestand, ob die in den Rückstellungen berücksichtigten Maßnahmen tatsächlich von den Anwohnern in Anspruch genommen werden würden. Angesichts dessen war die Annahme des FG, dass den gesamten abgezinsten Rückstellungsbeträgen am Bilanzstichtag nicht eine Restlaufzeit von weniger als zwölf Monaten beizumessen war, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.03.2010 14:05
Quelle: BFH online

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