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BFH 24.11.2009, VIII R 29/07

 

Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht und andere Zahlungen geleistet werden, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2a EStG. Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für Windkraftanlagetechnologie. Diese ist Komplementärin der Windpark GmbH & Co. KG. Alleiniger Kommanditist der KG ist der Kläger. Im Oktober 2003 schloss der Kläger mit einer Lebensversicherungs-AG einen Rentenversicherungsvertrag ab. Kurz danach schloss die KG mit der A-Bank einen Darlehensvertrag über 145.000 € ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer Summe im September 2015 erfolgen. Am selben Tage trat der Kläger die ihm zustehenden Ansprüche aus der o.a. Rentenversicherung i.H.v. 139.000 € als Sicherheit an die Bank ab.

Das Darlehen wurde noch im Oktober i.H.v. 139.200 € auf das bei der A-Bank geführte Kontokorrentkonto der KG ausgezahlt. Außerdem kam am selben Tag auf das nämliche Konto ein weiteres Darlehen über 125.000 € zur Auszahlung. Aufgrund einer Anzahlungsanforderung überwies die KG an eine Firma, die die Windenergieanlage erstellte, 67.280 €. Nach weiteren Zahlungsaufforderungen dieser Firma zahlte die KG weitere 100.000 €. Zuvor war auf dem Konto der KG noch eine Gutschrift über 88.620 € eingegangen.

Nachdem die A-Bank die Abtretung nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung angezeigt hatte, erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur Lebensversicherung des Klägers enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) war rechtmäßig.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag keiner der in § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG aufgeführten Ausnahmetatbestände vor, so dass ein Sonderausgabenabzug und damit eine Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht in Betracht kommt. Da es sich bei der Lebensversicherung des Klägers nicht um eine Direktversicherung handelte (§ 10 Abs. 2 S. 2b EStG) und auch der Sonderfall des § 10 Abs. 2 S. 2c EStG nicht vorlag, konnte die Steuerpflicht nur entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2a EStG erfüllt gewesen wären.

Infolgedessen hätte das Darlehen hier unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dienen müssen und hätte dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung sein dürfen. Daran mangelte es allerdings. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob das durch die Lebensversicherung abgesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich" der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Windenergieanlage gedient hat, war somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu verneinen.

Denn wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, auf ein Kontokorrentkonto ausgezahlt, auf dem auch andere Zahlungseingänge verbucht werden und erfolgt über dieses Konto nicht nur die Anschaffung des Wirtschaftsguts, für welches das Darlehen aufgenommen wurde, sondern werden darüber auch andere Zahlungen geleistet, so erfüllt das Darlehen bereits wegen der Vermischung der Darlehensmittel mit anderen Geldbeträgen nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 S. 2a EStG. Wird zudem - wie hier - ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.03.2010 16:15
Quelle: BFH online

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