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BAG 18.3.2010, 8 AZR 77/09

 

Stellenausschreibung für Gleichstellungsbeauftragte darf auf Frauen beschränkt werden

Es stellt regelmäßig keinen Verstoß gegen das AGG dar, wenn eine Gemeinde bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränkt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Beratungsangebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffenen typischerweise zu einer Frau leichter Kontakt aufnehmen als zu einem Mann.

Der Sachverhalt:
Die beklagte Stadt suchte mittels einer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sollte u.a. die Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung sein. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen.

Der Kläger ist Diplomkaufmann und Diplomvolkswirt. Er war zuvor über zwei Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig gewesen. Seine Bewerbung auf die Stelle wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Stelle nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung mit einer Frau zu besetzen sei; er erfülle im Übrigen auch nicht die Anforderungen der Stellenanzeige.

Der Kläger sah in der Ablehnung eine Diskriminierung wegen seines Geschlechts und nahm die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Die hierauf gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Zwar ist die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger als Diplomvolkswirt mangels einer geisteswissenschaftlichen Ausbildung für die Stelle objektiv ungeeignet ist. Die Beschränkung der Stellenausschreibung auf Frauen ist aber gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil das Geschlecht hier nach der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.

Im Streitfall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit u.a. in Projekt- und Beratungsangeboten, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Denn die Angebote richten sich an Frauen in Problemlagen, in denen die Betroffenen sich typischerweise eher an eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte wenden als an einen Mann.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.03.2010 10:28
Quelle: BAG PM Nr. 24 vom 18.3.2010

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