Tarifliche Regelungen dürfen eingetragene Lebenspartner nicht gegenüber Eheleuten benachteiligen
Die Regelung im BAT, wonach nur verheirateten Beschäftigten im öffentlichen Dienst ein Ortszuschlag für Stiefkinder zu gewähren war, stellte eine gleichheitswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern dar und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Gleiches gilt für eine tarifliche Regelung, wonach nur verheirateten Arbeitnehmern bei Entsendung ins Ausland ein Auslandszuschlag zu zahlen ist.
+++ Der Sachverhalt:
Der Sechste Senat hatte in zwei Fällen über die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner gegenüber verheirateten Arbeitnehmern zu entscheiden.
Der erste Fall (Az.: 6 AZR 156/09) betraf den Ortszuschlag für Stiefkinder gem. § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT. Nach dieser Vorschrift hatten Angestellte des öffentlichen Dienstes auch dann Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag, wenn sie Kinder ihres Ehepartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten. Die als Lehrerin beim beklagten Land beschäftigte Klägerin hatte am 3.6.2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und lebte mit ihrer Partnerin und deren zwei Kinder in einem gemeinsamen Haushalt. Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung des Ortszuschlags für Stiefkinder seit ihrer Verpartnerung.
Im zweiten Fall (Az.: 6 AZR 434/07) war der klagende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, dem Goethe-Institut, nach Australien entsandt worden. Mit seiner Klage verlangte er von seinem Arbeitgeber die Zahlung des tariflichen Auslandszuschlags für Verheiratete.
Beide Klagen hatten vor dem BAG Erfolg.
+++ Die Gründe:
In beiden Fällen liegt eine gleichheitswidrige und damit unwirksame Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Verheirateten vor.
Für den ersten Fall gilt Folgendes:
Mit dem Ortszuschlag für Stiefkinder sollte die aus der Erziehung und Betreuung der in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten folgenden finanziellen Belastungen ausgeglichen werden. Denn mit der Aufnahme wurde ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.
Auch im zweiten Fall lag eine gleichheitswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Eheleuten vor. Die Beschränkung des Anspruchs auf einen Auslandszuschlag auf Eheleute war daher gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.
+++ Der Hintergrund:
Die Klägerin im ersten Fall hat seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1.11.2006 Anspruch auf die den Ortszuschlag für Stiefkinder sichernde Besitzstandszulage.
+++ Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
Eine weitere Entscheidung zum Thema aus unserem Archiv:
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig (BVerfG vom 7.7.2009)
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.03.2010 14:11
Quelle: BAG PM Nr. 23 vom 18.3.2010