Sicherungsverwahrung: Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz EGMR-Urteil
Ein in Sicherungsverwahrung untergebrachter Straftäter muss nicht aufgrund des in anderer Sache ergangenen Urteils des EGMR nach Ablauf von 10 Jahren sofort entlassen werden. Dies entschied jetzt das OLG Köln und bestätigte damit eine Entscheidung des LG Aachen, das den Antrag des Straftäters, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren für erledigt zu erklären, abgelehnt hatte.
Der Sachverhalt:
Gegen den Straftäter war im Jahre 1990 durch das LG München II zusätzlich zu einer 9-jährigen Freiheitsstrafe wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der heute 66-jährige Verurteilte hatte u.a. zwei Frauen nach einem Streit mit einem Fleischermesser angegriffen und auf diese eingestochen. Einem der beiden Opfer trennte er die Beinvene oberhalb des Knies und wesentliche Teile der Nerven und Muskeln durch.
Zuvor war der Mann wegen versuchten Totschlags an seiner geschiedenen Ehefrau im Jahre 1981 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Diese hatte er ebenfalls mit einem Fleischermesser lebensgefährlich verletzt. Daneben war er in 21 weiteren Fällen verurteilt worden, häufig wegen Körperverletzungsdelikten gegen Frauen, die erhebliche Verletzungen davongetragen hatten.
Zur Zeit der Verurteilung im Jahre 1990 galt für die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung noch eine Höchstfrist von 10 Jahren, die im Jahre 1998 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aufgehoben wurde. In dieser nachträglichen Verlängerung über die zulässige Höchstdauer zur Tatzeit hinaus hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 17.12.2009 einen Verstoß gegen Art. 5 I und Art. 7 I EMRK gesehen.
Das LG wies den Antrag, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren für erledigt zu erklären, ab. Dem schloss sich das OLG an. Weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht gegeben.
Die Gründe:
Das OLG Köln hat es - in Übereinstimmung mit den OLG Stuttgart, Koblenz, Nürnberg und Celle - abgelehnt, die Sicherungsverwahrung allein wegen des Ablaufs der 10- Jahres-Frist für erledigt zu erklären, obwohl auch hier ein sog. "Altfall" wie bei der Entscheidung des EGMR zugrunde lag. Die Entscheidung des EGMR kann innerstaatlich nicht sofort durch die Gerichte im Wege der Auslegung des einfachen Gesetzesrechts umgesetzt werden, vielmehr bedarf es eines Eingreifens des Gesetzgebers.
Der geltende § 67 d Abs. 3 StGB sieht eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach 10 Jahren nur dann vor, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass der Untergebrachte weitere erhebliche Straftaten begeht. Diese Regelung ist auch in den Altfällen anwendbar, da nach § 2 Abs. 6 StGB über die Sicherungsverwahrung nach dem Recht zu entscheiden ist, dass zur Zeit der Entscheidung, also heute, gilt. Dem Urteil des EGMR kommt nicht schon von sich aus Gesetzeskraft zu.
Zudem hat der Gesetzgeber im Jahre 1998 ausdrücklich die Altfälle erfassen und die Bevölkerung auch vor bereits bekannten und gefährlichen Rückfalltätern schützen wollen. Gegen diesen erklärten und bekannten Willen des Gesetzgebers können die Gesetze heute nicht einfach anders ausgelegt werden. Es ist zwar richtig anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht dauerhaft gegen die Eur. Menschenrechtskonvention verstoßen wollte. Dies bewirkt entgegen der Meinung anderer OLG(z.B. Hamm und Frankfurt) aber keinen Automatismus dahin, dass Sicherungsverwahrte nach Ablauf von 10 Jahren sofort zu entlassen wären. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber nach anderen Wegen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Rückfalltätern gesucht hätte, wie z. B. durch eine Reform der Führungsaufsicht, wäre ihm der Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention schon seinerzeit bewusst gewesen.
Die Gerichte sind nicht befugt, durch einfache Gesetzesauslegung schon jetzt im Vorgriff auf ein Gesetzgebungsverfahren Fakten zu schaffen. Sie haben weiterhin sensibel zwischen den Freiheitsrechten der Sicherungsverwahrten und der staatlichen Schutzpflicht für die Allgemeinheit abzuwägen und auch die Grundrechte potentieller Opfer zu berücksichtigen. Eine schematische Entlassung nach 10 Jahren brächte diese Abwägung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise aus dem Gleichgewicht. Nachdem die Entscheidung des EGMR im Mai 2010 endgültig geworden ist, wurde das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene zügig eingeleitet; dessen Ergebnis bleibt zunächst abzuwarten.
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