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LVerfG Schleswig-Holstein 30.8.2010, LVerfG 3/09 u.a.

 

LVerfG Schleswig-Holstein hält Landeswahlgesetz für verfassungswidrig und ordnet vorzeitige Neuwahlen an

Das LVerfG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27.9.2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. Es hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, die erforderlichen Neuregelungen zeitnah vorzunehmen; überdies hat das Gericht die laufende Legislaturperiode zeitlich beschränkt.

Der Sachverhalt:
Nach dem Ergebnis der schleswig-holsteinischen Landtagswahl vom 27.9.2009 hatte die CDU über die Erststimmen 34 von 40 Wahlkreise und damit elf Sitze mehr gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zugestanden hätten (Überhangmandate). Die daraufhin zum Zwecke des Ausgleichs vergebenen 22 weiteren Sitze führten zu einer Vergrößerung des Landtags von 69 auf schließlich 95 Abgeordnete, reichten aber dennoch nicht aus, um sämtliche Überhangmandate durch den verhältnismäßigen Sitzanteil zu decken.

Die zulasten der anderen Parteien vorgenommene Begrenzung des Sitzausgleichs beruht auf § 3 Abs. 5 S. LWahlG (Landeswahlgesetz) und war wesentlicher Kritikpunkt sowohl der Wahlprüfungsbeschwerden mehrerer wahlberechtigter Bürger und der Landtagsfraktion Die Linke (LVerfG 1/10) als auch des gleichzeitig entschiedenen abstrakten Normenkontrollverfahrens (LVerfG 3/09), das die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) angestrengt hatten. Bei einem vollen Ausgleich der Überhangmandate wäre es zu anderen Mehrheiten im Landtag gekommen.

Das LVerfG entschied, dass die Wahl vom 27.9.2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. Es verpflichtete den Gesetzgeber, die erforderlichen Neuregelungen zeitnah vorzunehmen und beschränkte die laufende Legislaturperiode zeitlich.

Die Gründe:
Die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27.9.2009 wurde in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt. Die durch die Landeswahlleiterin und den Landtag vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 5 S. 3 LWahlG war allerdings rechtmäßig.

Im Übrigen war die Entscheidung in erster Linie an den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 der Landesverfassung (LV) auszurichten. Die Vorschrift setzt zunächst die regelmäßige Zahl der Abgeordneten auf 69 fest und verpflichtet den Gesetzgeber, ein Wahlrecht zu schaffen, das eine Erhöhung der Abgeordnetenzahl durch Überhang- und Ausgleichsmandate so weit wie möglich verhindert. Des Weiteren wird das Wahlsystem zum Schleswig-Holsteinischen Landtag in Art. 10 Abs. 2 LV als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Der für dieses Wahlsystem geltende Grundsatz der Wahlgleichheit des Art. 3 Abs. 1 LV wird noch durch das Gebot verstärkt, dass im Falle des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorzusehen sind.

Von diesem Prüfungsmaßstab ausgehend waren all diejenigen Vorschriften in den verfassungsrechtlichen Fokus zu stellen, die in ihrem Zusammenspiel zu einer übermäßigen Zahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten führen und gleichzeitig das Risiko des Entstehens ungedeckter Mehrsitze (Überhangmandate) erhöhen. Hierzu zählen die Regelungen über die Bildung, die Größe und Anzahl der Wahlkreise, die Bestimmung des Zweistimmenwahlrechts und die Regelung über den Mehrsitzausgleich (§ 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 3 Abs. 5 und § 16 LWahlG). Durch das Zusammenspiel dieser Normen werden sowohl die Vorgabe, die Regelgröße von 69 Abgeordneten möglichst nicht zu überschreiten, als auch der Grundsatz der Wahlgleichheit verfehlt.

Daher sind die genannten Normen mit der Landesverfassung unvereinbar; der Gesetzgeber hat zeitnah - nämlich bis spätestens zum 31.5.2011 - eine Neufassung des Wahlrechts zu verabschieden. Bis zur geforderten Neufassung dürfen die genannten Normen des LWahlG in ihrer Gesamtheit nicht mehr angewendet werden. Eine Neuwahl soll nach Änderung des Gesetzes und - annehmbar - Neuschneidung der Wahlkreise spätestens bis zum 30.9.2012 erfolgen. Die damit einhergehende Verkürzung der Legislaturperiode ist geboten, um den Bestand des auf verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als erforderlich andauern zu lassen. Zudem wird sichergestellt, dass die nächste Wahl auf verfassungskonformer Grundlage erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der Landtag seine volle Handlungs- und Arbeitsfähigkeit.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 31.08.2010 11:00
Quelle: LVerfG Schleswig-Holstein PM vom 30.8.2010

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