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BGH 21.7.2010, XII ZR 180/09

 

Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach der Trennung

Schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterlichen Zuwendungen auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können.

Der Sachverhalt:
Der Beklagte war mit der Tochter der Klägerin verheiratet, mit der er zwei Kinder hat. Die Klägerin unterstützte im Jahr 2001 den Hausbau der Familie mit 128.101 €. Zwei Jahre später zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus und lebte fortan vom Beklagten getrennt. Im Jahr 2005 wurde die Ehe geschieden.

In einem seit 2008 anhängigen Verfahren machte die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich i.H.v. rund 63.000 € geltend, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr bebauten Grundstücks ergeben soll. Der Beklagte erklärte, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Außerdem sei von seinem Endvermögen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Klägerin abzusetzen.

In einem weiteren Verfahren verlangte die Klägerin die Erstattung ihrer finanziellen Unterstützung zum Hausbau. Das LG verurteilte den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 114.868,14 €; das OLG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das OLG die Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei den Zuwendungen der Klägerin nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Dennoch waren die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Zu Unrecht hatte das OLG indes auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Rückforderungsansprüche der Klägerin mit der Erwägung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage belaste die Klägerin nicht unzumutbar, da die Tochter der Klägerin vom Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne und sich die Zuwendungen der Klägerin in der Höhe des vom Beklagten auszugleichenden Zugewinns niederschlügen.

Schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen - so etwa in Fällen, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass bei schwiegerelterlichen Zuwendungen auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Solche Ansprüche können jedenfalls nicht mehr mit der vom OLG angeführten Erwägung abgelehnt werden, es liege keine Schenkung vor, sondern eine unbenannte Zuwendung, die ausschließlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuwickeln sei und die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze auch dann ausschließe, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.09.2010 10:18
Quelle: BGH online

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