Bei sinn- und substanzlosen Verfassungsbeschwerden drohen Rechtsanwälten Missbrauchsgebühren
Das BVerfG muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem BVerfG annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer kann verlangt werden, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die BVerfG-Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.
Der Sachverhalt:
+++ 2 BvR 1354/10 +++
Nach siebentägiger Hauptverhandlung verwarf das AG den Einspruch des Beschwerdeführers - der selbst Rechtsanwalt ist - gegen die Verhängung eines Bußgeldes i.H.v. 175 € sowie eines Fahrverbots für die Dauer von zwei Monaten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, da dieser ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch seinen Verteidiger vertreten worden war. Die per Telefax übermittelte, 1.182 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde wurde u.a. darauf gestützt, dass die Verwerfung des Einspruchs sowie die Zurückweisung mehrerer Befangenheitsanträge den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen würden.
+++ 2 BvR 1465/10 +++
Der Beschwerdeführer war wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt worden. Er machte geltend, das AG habe § 100h StPO nicht als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen heranziehen dürfen. Er sah darin u.a. einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Beschwerdeführer hatte allerdings innerhalb der Beschwerdefrist weder die angefochtenen Gerichtsentscheidungen vorgelegt noch deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Auf den Hinweis des Präsidialrats des BVerfG, dass die Ablichtungen der Entscheidungen zusammen mit weiteren Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen seien, beantragte der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne jedoch Gründe für die Fristversäumnis vorzutragen.
Das BVerfG hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und verhängte gegen die Beschwerdeführer als auch gegen deren Bevollmächtigte Missbrauchsgebühren.
Die Gründe:
+++ 2 BvR 1354/10 +++
Die Verfassungsbeschwerde erfüllte im vorliegenden Fall noch nicht einmal die Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung, sondern war durch sachlich nicht gerechtfertigte und mutwillig erscheinende Wiederholungen sowie von unbelegten Vorwürfen gegenüber den Fachgerichten gekennzeichnet. So wurde etwa der Vorwurf einer "wahnähnlichen Verkennung des Verfassungsrechts" erhoben. Außerdem wurde behauptet, Richter hätten sich einer Straftat schuldig gemacht.
Das BVerfG muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann. Eine Missbrauchsgebühr von 1.100 € war somit angemessen.
+++ 2 BvR 1465/10 +++
Im zweiten Verfahren hätten der Beschwerdeführer und sein Bevollmächtigter ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass die Verfassungsbeschwerde sowohl verfristet als auch sonst völlig aussichtslos war. Dies galt vor allem, da sie zuvor durch den Präsidialrat des Gerichts auf die Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen worden waren.
Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem BVerfG annimmt, wie auch von einem juristisch vorgebildeten Beschwerdeführer kann verlangt werden, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinandersetzt, die BVerfG-Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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