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OLG Düsseldorf 9.8.2010, I-3 VA 1/09

 

Zur Zulässigkeit der Aufgabenübertragung an Mitarbeiter durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren

In welchem Umfang ein Insolvenzverwalter Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung heranziehen darf, ist streitig. Letztlich ist es Aufgabe der Fachgerichte, anhand von zu entwickelnden Kriterien festzustellen, welches Maß der Aufgabenübertragung zwischen den beiden Grenzpunkten vollständiger Delegation einerseits und praktisch unverzichtbarer Unterstützung andererseits in konkreten Verfahren zulässig ist.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist u.a. Fachanwalt für Insolvenzrecht und unterhält eine "interdiszipinäre Kanzlei" mit Niederlassungen an 28 Standorten. Im September 2008 bewarb er sich unter Beschreibung seiner Qualifikationen beim AG Düsseldorf um Aufnahme in die Vorauswahlliste der in diesem Gerichtsbezirk bestellten Insolvenzverwalter. Dabei hielt er fest, dass er keine Privatinsolvenzen betreuen, sondern sich gem. § 56 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Übernahme von Unternehmensinsolvenzen beschränken wolle.

Dieses Gesuch lehnten die Insolvenzrichter (Antragsgegner) mit Bescheid von Februar 2009 ab, weil der Antragsteller wesentliche Kriterien nicht erfülle, insbes. im Gerichtsbezirk ein Büro nicht unterhalte und auch ein solches einzurichten nicht beabsichtige und des Weiteren nicht gesichert sei, dass die Bearbeitung aller Verfahren durch den Antragsteller persönlich erfolge.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung von März 2009 macht der Antragsteller geltend, er werde dadurch, dass er im Vorauswahlverfahren nicht berücksichtigt werde, in seinen beruflichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Er sei weder verpflichtet, im Gerichtsbezirk bzw. ortsnah ein eigenes Büro zu unterhalten, noch das Amt des Insolvenzverwalters stets persönlich auszuüben. Schließlich stelle auch die Beschränkung seiner Antragstellung auf die Übernahme von Unternehmensinsolvenzen - wobei er ausdrücklich erklärt habe, zur Übernahme von Verfahren jeder Art bereit zu sein - ein Ausschlusskriterium nicht dar.

Das OLG hob den angefochtenen Bescheid auf und entschied, dass die Antragsgegner das Gesuch der Antragstellers um Aufnahme in die Vorauswahlliste der Insolvenzverwalter beim AG Düsseldorf neu zu bescheiden haben.

Die Gründe:
Der Bescheid von Februar 2009 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Antragsgegner beanstanden zu Unrecht, dass der Antragsteller im Landgerichtsbezirk kein Büro unterhalte und deshalb nicht erreichbar sei. Dass der Landgerichtsbezirk nicht die Grenze für die örtliche Nähe darstellt, hat der Senat bereits ausgeführt. Hinsichtlich der Bearbeitung der Verfahren durch den Antragsteller ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, die Aufnahme in die Liste von einer nachzuweisenden höchstpersönlichen Aufgabenwahrnehmung in Insolvenzverfahren abhängig zu machen. Das Kriterium der höchstpersönlichen Aufgabenwahrnehmung stellt bei Unternehmensinsolvenzen keine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Amt des Insolvenzverwalters dar.

Das BVerfG hat hierzu ausgeführt, angesichts des Umstands, dass § 56 Abs. 1 InsO ausdrücklich nur die Beauftragung einer natürlichen Person vorsehe, sei es nicht völlig sachfremd, die Auswahlentscheidung daran zu knüpfen, dass der ausgewählte Bewerber, dessen Eignung gerade Grundlage der Bestellung ist, selbst substanziell bei der Verwaltung mitwirkt und sich nicht bloß darauf beschränkt, im Außenverhältnis die Verantwortung zu übernehmen und die tatsächliche Abwicklung größtenteils auf Mitarbeiter zu delegieren. Es stehe außer Frage, dass der Insolvenzverwalter sein Amt, mit dem er höchstpersönlich betraut sei, als solches nicht auf einen Anderen übertragen könne. Außer Frage stehe aber auch, dass der Einsatz von Mitarbeitern jedenfalls in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar sei und u.U. geradezu geboten sein könne.

In welchem Umfang ein Insolvenzverwalter Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung heranziehen darf, ist indes streitig. Letztlich ist es Aufgabe der Fachgerichte, festzustellen, welches Maß der Aufgabenübertragung zwischen den beiden Grenzpunkten vollständiger Delegation einerseits und praktisch unverzichtbarer Unterstützung andererseits in konkreten Verfahren zulässig ist. Die im Streitfall von den Antragsgegnern gegebene pauschale Begründung, eine persönliche Bearbeitung aller Verfahren sei mit Rücksicht auf deren Vielzahl schon "technisch nicht möglich" bzw. der Antragsteller räume ein, die Insolvenzverwaltertätigkeit umfassend auf seine Mitarbeiter zu delegieren, ist jedenfalls für sich genommen als Entscheidungsgrundlage unzureichend. Die Insolvenzrichter haben vielmehr Kriterien für die höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung zu entwickeln und bekannt zu geben, um sicherzustellen, dass eine gleichmäßige - Art. 3 GG entsprechende - Auswahl stattfindet.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 02.09.2010 16:53
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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