Der Eigentumsgarantie gem. Art 14 GG kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zu, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. (Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.03.2010 15:55)