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BVerfG 2.3.2010, 1 BvR 256/08 u.a.

 

Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß

Die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung sind mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar, da es ihnen an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung fehlt. Die Vorratsdaten, die im Rahmen von Auskunftsersuchen durch die Diensteanbieter bereits erhoben, aber einstweilen nicht an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, sind unverzüglich zu löschen.

Der Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007.

§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, sämtliche Verkehrsdaten von Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS, E-Mail-Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich in erster Linie auf Verbindungsdaten und nicht auf die Inhalte der Kommunikation. § 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen.

§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b S. 1 Hs. 1 Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch - und ursprünglich nur - den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Die Daten müssen von diesen auf eigene Kosten gespeichert werden.

Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen.

Mit zwei einstweiligen Anordnungen im März und November 2008 schränkte das BVerfG den Umgang mit den Daten insofern ein, dass sie nur bei schwerwiegenden Straftaten wie Mord, Raub und Totschlag an Ermittler weitergeleitet werden dürfen. Außerdem wenn Gefahr für Leib oder Leben droht oder die Sicherheit des Bundes gefährdet ist.

Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden statt gegeben.

Die Gründe:
Die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung sind mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung.

Es mangelt insbesondere an der Gewährleistung eines besonders hohen Standards der Datensicherheit sowie an einer normenklaren Begrenzung der Datenverwendung. Die Regelungen zur Datenverwendung für die Strafverfolgung lassen generell Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie mittels Telekommunikation begangene Straftaten genügen. Sie bleiben damit hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück und gehen im Übrigen über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus.

Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung.

Im Hinblick auf die Gefahrenabwehr und die Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben umreißt das Telekommunikationsgesetz lediglich in generalisierender Weise die Aufgabenfelder, für die ein Datenabruf möglich sein soll. Konkret benannt werden die Verwendungszwecke nicht. Damit wird der Bundesgesetzgeber seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht gerecht. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach weitgehend offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar.

Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern hingegen nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen.

Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses führt zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften. Die Vorratsdaten, die im Rahmen von Auskunftsersuchen durch die Diensteanbieter bereits erhoben, aber einstweilen nicht an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, sind unverzüglich zu löschen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Weitere Beiträge zu diesem Thema aus unserem Archiv:

BVerfG schränkt "Vorratsdatenspeicherung" per Eilentscheidung vorerst ein (vom 20.3.2008)

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 11.03.2010 15:21
Quelle: BVerfG PM Nr. 11 vom 2.3.2010

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