BMF-Schreiben: Steuererlass für beschränkt Steuerpflichtige hinsichtlich inländischer Spiele der europäischen Mannschaftswettbewerbe
Mit Schreiben vom 21.1.2010 (- IV B 2 - S 1300/07/10044 - DOK 2010/0023661) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Steuererlass für beschränkt Steuerpflichtige im Zusammenhang mit inländischen Spielen der europäischen Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten Stellung genommen und sich auf das Schreiben vom 20.3.2008 bezogen. Gleichzeitig hat es eine Negativliste zu den Vereinbarungen der Gegenseitigkeit zum 31.12.2009 veröffentlicht.
Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.12.2008 wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten aus diesen Spielen erzielen, nach § 50 Abs. 4 EStG (§ 50 Abs. 7 EStG a. F.) erlassen, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilnehmern, die in Deutschland ansässig sind, in Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen ebenfalls verzichtet. Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen hatte Deutschland einseitig auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für Einkünfte verzichtet, die seit dem 1.1.2008 zugeflossen sind.
Ist der Ansässigkeitsstaat zu einem Verzicht im entsprechenden Umfang nicht bereit, findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesem Staat ansässig sind, nach dem Kalenderjahr keine Anwendung mehr, in dem dieser Staat den Verzicht auf die Besteuerung abgelehnt hat.
Im Jahr 2009 haben folgende Länder den Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen abgelehnt:
- Bulgarien,
- Österreich,
- Großbritannien (Landesverbände - England, Nordirland, Schottland, Wales),
- Griechenland,
- Luxemburg,
- Spanien,
- Schweiz,
- Ungarn und
- Zypern.
Entsprechend findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesen Staaten ansässig sind, nach dem Ende des Kalenderjahrs 2009 keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat die Besteuerung dieser Teilnehmer nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten des BMF finden Sie die Anwendungsregeln mit Beispielen im Volltext hier (pdf-Format).
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.02.2010 12:07
Quelle: BMF online