Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte stellt in der Regel Betriebsaufgabe dar
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
Der Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers betrieben bis zum Jahr 1979 auf verschiedenen Stückländereien einen landwirtschaftlichen Betrieb. Noch im selben Jahr übertrugen sie dem Kläger und dessen Schwestern im Wege vorweggenommener Erbfolge sämtliche Gründstücke. Sie behielten nur das Grundstück mit dem Wohnhaus und drei Wirtschaftsgebäuden zurück. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärten die Eltern gegenüber dem Finanzamt nicht.
Im Jahr 1985 übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater ebenfalls im Wege vorweggenommener Erbfolge letzteres Grundstück an den Kläger unter Vorbehalt eines Wohnrechts. Der Kläger, der die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betrieb, ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG. Ab 1994 erklärte er nur noch Pachteinnahmen. Im Jahr 1997 veräußerte er das Grundstück mit dem Wohnhaus. Die Weinbau- und Ackerflächen verblieben in seinem Eigentum. Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kläger gegenüber dem Finanzamt nicht und verzog ins Ausland.
Das Finanzamt erfasste 1999 betreffend das Streitjahr 1997 einen laufenden Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks. Der Kläger war der Ansicht, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehört habe.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Übertragung des Grundstücks vom Vater auf den Kläger stellte keine Betriebsübertragung gem. § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) dar.
Eine Betriebsübertragung im Sinn dieser Norm schied aus, da die Eltern des Klägers ihren Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an ihre Kinder im Jahr 1979 aufgegeben hatten. Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird der landwirtschaftliche Betrieb in der Regel aufgegeben. Grund und Boden eines Eigentumsbetriebs ist für dessen Fortführung unerlässlich. Mit dessen Veräußerung ist der land- und forstwirtschaftliche Eigentumsbetrieb vollständig seiner Existenzgrundlage enthoben. Daran änderte hier auch das zurückbehaltene Grundstück mit dem Wohnhaus und drei Wirtschaftsgebäuden nichts.
Das zurückbehaltene selbstgenutzte Hofgrundstück gilt ungeachtet der Frage, ob es ausgehend von der funktional-quantitativen Betrachtung eine wesentliche Betriebsgrundlage i.S.d. § 16 Abs. 3 EStG darstellt, im Zuge der Veräußerung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke als in das Privatvermögen überführt. Ein Fortbestand eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebs ließ sich auch nicht mit der Begründung annehmen, dass die Übertragung der Hofstelle einerseits und der landwirtschaftlichen Nutzflächen andererseits eine in zwei Schritten vollzogene Übergabe in vorweggenommener Erbfolge an den Kläger darstellte. Eine derartige Verknüpfung im Sinne eines Gesamtplans schied schon angesichts der erheblichen Zeitspanne von sechs Jahren aus.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 23.02.2010 14:56
Quelle: BFH online