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BFH 10.12.2009, V R 18/08

 

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer bei Verkäufen zahlungsgestörter Darlehensforderungen

Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Grundsätze der sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Infolgedessen hat der BFH dem EuGH u.a. die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Käufer mit dem Erwerb sog. "non-performing loans" an den Verkäufer (hier: eine Bank) der Forderungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 2004 von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erworben hatte. Zum Stichtag belief sich der Nennwert der verkauften Forderungen auf etwa rund 15,5 Mio. €. Beide Seiten gingen allerdings davon aus, dass der "voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen deutlich unter dem Nennwert liegt und etwa 8,9 Mio. € beträgt". Der Kaufpreis betrug letztlich rund 8,03 Mio. €.

Die Parteien waren der Auffassung, dass der Forderungserwerber an den Forderungsverkäufer keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zu erbringen habe. Für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Finanzverwaltung gingen die Parteien davon aus, dass die Differenz zwischen dem abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert und dem Kaufpreis, damit ein Betrag von 364.925 € als Gegenleistung anzusehen sei.

Die Klägerin gab eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der sie - entsprechend dem BMF-Schreiben vom 3.6.2004 (IV B7 -S 7104 - 18/04), aber entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung - die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert als Vergütung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer der Forderung ansah. Dementsprechend behandelte sie den Abschlag von 364.925 € als Gegenleistung, so dass sich ein Entgelt von 314.591 € und eine Umsatzsteuerschuld von 50.334 € ergab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts setzte der BFH das Verfahren aus und legte die Sache dem EuGH u.a. mit der Frage zur Entscheidung vor, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter Darlehensforderungen ("non-performing loans") an den Verkäufer der Forderungen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.

Die Gründe:
Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob die Grundsätze der sog. Factoring-Rechtsprechung des EuGH auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen.

Zwar werden auch in diesen Fällen - wie beim Factoring - Forderungen durch den Erwerber eingezogen, so dass eine steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist allerdings, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Denn im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine "nicht steuerbare" oder "steuerfreie" Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen.

Zweifel bestehen außerdem hinsichtlich der Frage, wie - bei unterstellter Steuerpflicht - das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist.

Sollte der EuGH die von der Finanzverwaltung angenommene Steuerpflicht bestätigen, wäre die Bank aus der für die Leistung des Forderungserwerbers entstehenden Umsatzsteuer wohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die ursprüngliche Kreditvergabe - wie im Regelfall - umsatzsteuerfrei erfolgte. Hierüber ist aber in dem nun dem EuGH vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden.

Hintergrund:
Der EuGH-Vorlage kommt für die Praxis große Bedeutung zu, da Banken in den letzten Jahren zahlungsgestörte Darlehensforderungen in großem Umfang verkauft haben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und datenschutzrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.02.2010 11:46
Quelle: BFH PM Nr. 17 vom 24.2.2010

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