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BFH 10.11.2009, VII R 39/08

 

Mineralöl: Kein wirksames Steueraussetzungsverfahren ohne Bezugsberechtigung des Empfängers

Mineralölsteuer entsteht in Deutschland auch dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem EU-Mitgliedsstaat versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang unversteuerter Ware berechtigt sind. Wird an einen Nichtberechtigten geliefert, entsteht die Mineralölsteuer nach § 9 Abs. 1 MinöStG 1993 mit der Entfernung des Mineralöls aus dem Steuerlager, ohne dass es darauf ankommt, dass das Mineralöl im Steuergebiet verbraucht wird.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die mit Mineralölen handelt und über ein als Steuerlager zugelassenes Tanklager verfügt, lieferte in den Jahren 2004 und 2005 erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach Polen. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden, obwohl sie dies gegenüber der Klägerin wahrheitswidrig behauptet hatten.

Aufgrund der fehlenden Berechtigung der polnischen Unternehmen ging das beklagte Hauptzollamt von einer Entstehung der Mineralölsteuer mit der Entfernung des Mineralöls aus dem Steuerlager der Klägerin nach § 9 Abs. 1 MinöStG 1993 aus. Entsprechend setzte das Hauptzollamt mit zwei Steuerbescheiden für das nach Polen gelieferte Mineralöl die Mineralölsteuer fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Mineralölsteuer aufgrund der fehlenden Bezugsberechtigung der ausländischen Abnehmer nach § 9 Abs. 1 MinöStG 1993 durch Entfernung des Mineralöls aus dem Steuerlager der Klägerin entstanden ist. Diesem Ergebnis steht weder Gemeinschaftsrecht noch Verfassungsrecht entgegen.

Die Mineralölsteuer entsteht grundsätzlich mit der Entfernung aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager, ohne dass es darauf ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird das Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet dem versendenden Mineralölhändler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer selbst dann, wenn er - wie im Streitfall - von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.

Auf das Erfordernis einer Bezugsberechtigung des Empfängers als Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steuerversandverfahrens unabhängig von den Vorstellungen des Versenders deutet der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 SystemRL hin. Danach muss die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der Steueraussetzung zwischen Steuerlagern erfolgen. Diese Bestimmung belegt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber sich von der Vorstellung hat leiten lassen, dass ein Versand unversteuerter Erzeugnisse nur zwischen bestimmten und tatsächlich bestehenden Orten möglich und von den Annahmen der Beteiligten in Bezug auf die Existenz solcher Orte unabhängig sein soll.

Nach Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 MinöStG 1993, mit dem Art. 6 Abs. 1 Buchst. a SystemRL in nationales Recht umgesetzt worden ist, haben die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Existenz eines empfängerseitigen Lagers und über die Bezugsberechtigung des Inhabers außer Betracht zu bleiben. Dass verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse unter Steueraussetzung nur dann befördert werden können, wenn der Empfänger Inhaber eines Steuerlagers oder berechtigter Empfänger ist, hatte der BFH zudem bereits früher angedeutet (VII B 39/99). Dieser Auffassung hat sich der BGH ausdrücklich angeschlossen. Und auch das Schrifttum geht überwiegend davon aus, dass es für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens allein auf den objektiven Tatbestand der Bezugsberechtigung des Empfängers ankommt.

Hintergrund:
Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche Bezugsberechtigung besitzt. Es besteht die Möglichkeit, sich die Bezugsberechtigung des ausländischen Abnehmers durch eine Anfrage beim Hauptzollamt Stuttgart bestätigen zu lassen. Dort wird eine Datenbank geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu beziehen. Im Streitfall hatte der deutsche Mineralölhändler vor Aufnahme der Lieferungen nach Polen eine Überprüfung der von seinen Kunden behaupteten Bezugsberechtigung unterlassen.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.02.2010 12:03
Quelle: BFH PM Nr. 18 vom 24.2.2010

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