Steuerberater müssen Sachverhalte für außergewöhnliche Belastungen selbständig und umfassend ermitteln
Einem Steuerberater kann ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für die Streitjahre 1998 bis 2000 beim Finanzamt eine Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO beantragt. Grund dafür waren nachträglich bekannt gewordene hohe außergewöhnliche Belastungen. Dabei handelte es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Ansicht, die Klägerin bzw. ihren Steuerberater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache. Das FG wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab. Die Klägerin machte geltend, dass das FG einen entlastenden Vortrag bzw. einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gewürdigt habe.
Die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nicht nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin geändert werden können, da sie ein grobes Verschulden daran traf, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden waren.
Auf eine beantragte Beweiserhebung kann in der Regel verzichtet werden, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, wenn also die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder absolut untauglich ist. Das Urteil des FG ging von der Grundannahme aus, dass ein Steuerberater verpflichtet ist, den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Es war daher unerheblich, dass das FG allein auf das Verschulden des Steuerberaters abgestellt und ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen für die zu treffende Entscheidung als unerheblich angesehen hatte.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Insofern hatte das das FG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden der Krankheitskosten ein grobes Verschulden traf. Unerheblich war, ob sich die Klägerin auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum in ihrer Person berufen konnte.
Ein Steuerberater hat seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung muss er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt ermitteln. Ihm kann daher ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten zur Last fallen, wenn er es unterlässt, seinen Mandanten nach solchen Aufwendungen zu fragen. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt. Infolgedessen handelte der Steuerberater im vorliegenden Fall grob fahrlässig.
Linkhinweis:
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