Zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, so unterliegen diese dem Halbeinkünfteverfahren. Die maßgebliche Übergangsregel des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG nimmt nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.
Der Sachverhalt:
Der Kläger gründete Ende Februar 2001 mit zwei weiteren Gesellschaftern eine Service-GmbH. Der Kläger und ein weiterer Gesellschafter hielten jeweils 47 Prozent der Geschäftsanteile und wurden zu Geschäftsführern bestellt, der dritte Gesellschafter hielt 6 Prozent des Stammkapitals von 25.000 €. Gegenstand der Service-GmbH war eine Callcenter-Dienstleistung für die Betriebskrankenkasse B. Geschäftsjahr der Service-GmbH war das Kalenderjahr.
Kurz darauf vereinbarten der Kläger und die GmbH, dass der Kläger als Gesellschafter ausscheiden sollte und dafür 47 Prozent des Gesamtergebnisses vor Steuern der GmbH bis zum 31.12.2001 basierend auf dem tatsächlichen fakturierten Gesamtumsatz des Callcenter-Auftrags mit der B erhalten sollte. Weiter sollten Abrechnungen vom 1.1. bis 30.6.2002 mit einer festen Provision pro Monat und Callcenter-Agent vergütet werden. Im Oktober 2001 übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile zum Nennwert auf den weiteren zu 47 Prozent beteiligten Gesellschafter.
Insgesamt erhielt der Kläger im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden für das Streitjahr 2002 von der Service-GmbH Zahlungen i.H.v. 240.905,17 € (30.639,17 € für Januar und jeweils 42.053,20 € für Februar bis Juni 2002). Er erklärte die erzielten Einkünfte in einer Summe für das Jahr 2001 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern ging in den Einkommensteuerbescheiden für 2001 und 2002 von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.H.v. 60.000 DM (2001) bzw. 228.223 € (2002) aus. Der Bescheid für 2001 ist bestandskräftig.
Das FG gab der gegen den Bescheid für 2002 gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht den auf das Streitjahr entfallenden Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seines Anteils an der Service-GmbH dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. j i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG unterworfen. Die Veräußerung des Anteils des Klägers an der Service-GmbH unterfällt § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, da zwischen der Gründung der Service-GmbH im Februar 2001 und der Anteilsveräußerung im Oktober 2001 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt. Nach § 23 Abs. 2 S. 2 EStG kommt die subsidiäre Regelung des § 17 EStG nicht zur Anwendung.
Gem. § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen, steuerfrei. Nach § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung bzw. § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG ist § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden für Erträge i.S.v. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a, b, c und j EStG nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für welches das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. Gem. § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG ist das Halbeinkünfteverfahren bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr der Gesellschaft für diese erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
Im Streitfall wurde die Service-GmbH Ende Februar 2001 gegründet. Ihr Geschäftsjahr 2001 endete mit Ablauf des 31.12.2001. Sie unterlag danach im Veranlagungszeitraum 2001 der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren. Das Streitjahr 2002 ist der Veranlagungszeitraum nach dem ersten Wirtschaftsjahr der Service-GmbH, für das das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist. Die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens auf die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Einnahmen aus der Anteilsveräußerung folgt unmittelbar aus § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG. Maßgeblicher "Ertrag" im Sinne dieser Vorschrift ist im Streitfall der Veräußerungspreis i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG, d.h. die Summe aller vom Kläger für seine Anteilsübertragung erzielten Einnahmen.
Einnahmen liegen gem. § 8 Abs. 1 EStG erst mit Zufluss vor. Zugeflossen ist der vorliegend streitige Teil des Veräußerungspreises erst im Streitjahr 2002. Zwar liegt dem im Streitjahr und dem im Jahr 2001 zugeflossenen Anteil des Veräußerungspreises eine einheitliche Veräußerung im Jahr 2001 zugrunde. Jedoch nimmt die maßgebliche Übergangsregel des § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des StSenkG nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug.
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