Bewirtungsaufwendungen können auch bei Vorlage von Eigenbelegen mit den notwendigen Angaben steuerlich geltend gemacht werden
Bewirtungsaufwendungen können auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden; der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten u.a. um die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger wurden in den Streitjahren 1998 bis 2000 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1998 bis August 2001 im Bereich "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen" gewerblich tätig. Die Klägerin betrieb ein Schreib- und Graphikdesignbüro. Daneben erzielten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Das Finanzamt erkannte von den Klägern geltend gemachte Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) nicht an, da Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 S. 4 EStR a.F.). Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Die Eigenbelege, die der Kläger weitgehend erstellt hatte, ließ das Finanzamt zum Nachweis nicht ausreichen.
Die Kläger sind der Ansicht, es bedürfe der Unterschrift des Gastwirts auf dem Bewirtungsbeleg seit 1990 nicht mehr. Ebenso sei das Fehlen des Namens des Bewirtenden unschädlich. Schließlich verwiesen sie auf das BMF-Schreiben vom 21.11.1994, wonach Bewirtungsaufwendungen im Ausland auch dann abgezogen werden könnten, wenn sie den im deutschen Gesetz geforderten Anforderungen nicht voll entsprächen.
Das FG gab der Klage teilweise - im Hinblick auf die Bewirtungsaufwendungen - statt. Die Revision zum BFH wurde im Hinblick auf die Frage des Verhältnisses zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG im Fall der Vorlage von ordnungsgemäßen Eigenbelegen zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen zu Unrecht um 5.339 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 16.509 DM (2000) gekürzt. Gerechtfertigt sind lediglich Kürzungen i.H.v. 1.239 DM (1998) bzw. 634 DM (2000). Daher sind weitere Betriebsausgaben i.H.v. 4.100 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 15.875 DM (2000) zu berücksichtigen.
Zu Recht hat das Finanzamt die Bewirtungsaufwendungen zunächst insoweit vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, als der Kläger weder den Nachweis nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG a.F. noch Rechnungen samt Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung vorlegen konnte. Dies betrifft Aufwendungen i.H.v. 1.239 DM (1998). Ferner hat das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der auf die Firma A lautenden Rechnung über 792 DM brutto (Juni 2000) - 80 Prozent dieses Betrags (546,62 DM) zzgl. Umsatzsteuer (87,46 DM) entsprechen 634 DM - zu Recht abgelehnt. Die auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung genügt den Nachweiserfordernissen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2, 3 EStG a.F. nicht.
Allerdings sind die Bewirtungsaufwendungen abzugsfähig, soweit auf den ausgestellten Rechnungen lediglich der Name des Klägers fehlt. Daher sind weitere Betriebsausgaben i.H.v. 4.100 DM (1998), 8.969 DM (1999) bzw. 15.875 DM (2000) zu berücksichtigen, da für sie ordnungsgemäße Nachweise nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG vorliegen. Der Kläger hat - insoweit ausreichend - Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen erstellt.
Sofern der Kläger als bewirtende Person zum Teil nachgetragen worden sein sollte, wäre dies unschädlich. Die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck kann nachgeholt werden. Der Abzugsfähigkeit der Bewirtungsaufwendung steht nicht entgegen, dass die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten, wenn die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen ist.
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