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BFH 16.12.2009, II R 44/07

 

Vom Versicherungsnehmer selbst zu tragende Schadenszahlungen sind kein Versicherungsentgelt

Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG. Bei den unmittelbar an die Geschädigten erbrachten Schadensleistungen fehlt es an der von § 1 VersStG vorausgesetzten Tilgung einer Schuld zwischen dem Versicherungsnehmer als Schuldner und dem Versicherer als Gläubiger.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, schloss im April 2005 mit der A-GmbH (A) als Versicherungsnehmerin eine Rahmenvereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge und versicherte auf dieser Grundlage ca. 5.000 Fahrzeuge der A. Die von A zu zahlende Jahresstückprämie betrug 285 € zzgl. Versicherungsteuer. Nach der Rahmenvereinbarung betrug die Deckungssumme 50 Mio. Euro pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden und maximal 8 Mio. Euro je geschädigte Person. Sach- und sonstige Vermögensschäden gehörten jedoch nur zum Versicherungsumfang, soweit diese je Versicherungsfall 100.000 € überstiegen.

Im Fall ihrer direkten Inanspruchnahme durch Dritte war die Klägerin im Außenverhältnis auch für solche Sach- und Vermögensschäden voll einstandspflichtig, für die im Innenverhältnis eine Einstandspflicht gegenüber A nicht bestand. Dies sollte auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der A gelten. A sollte die geltend gemachten Sach- und Vermögensschäden einschließlich der Nebenforderungen in eigener Verantwortung bis zu einer Schadenshöhe von 100.000 € je Versicherungsfall regulieren. Sofern ein Schaden von der Klägerin reguliert wurde, hatte A dieser den Sach- und Vermögensschadensaufwand bis zu der vereinbarten Höhe von 100.000 € zu erstatten.

Das Finanzamt vertrat gegenüber der Klägerin die Rechtsauffassung, ein im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarter sog. Selbstbehalt sei als ein zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu zahlender Regress zu behandeln. Dieser führe versicherungsteuerrechtlich zu einer Erhöhung des in der Prämienabrechnung ausgewiesenen Versicherungsentgelts. Die Klägerin teilte diese Auffassung nicht, bezog aber die angefallenen Kosten der Eigenbehalts-Vorgänge in ihre Versicherungsteueranmeldung ein.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zutreffend erkannt, dass lediglich die von A zu zahlenden Stückprämien der Versicherungsteuer unterliegen und die von A entsprechend der Rahmenvereinbarung übernommenen Schadenszahlungen und Regulierungskosten nicht der Versicherungsteuer unterworfen sind.

Soweit A gemäß der Rahmenvereinbarung Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 € selbst getragen hat, erfüllen die insoweit aufgewendeten Beträge nicht die Merkmale eines Versicherungsentgelts i.S.d. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG. Nach der mit der Klägerin getroffenen Vertragsabrede hatte A diese Aufwendungen allein zu tragen. Das entsprechende Zahlungsrisiko war nicht, wie für eine Versicherung i.S.d. VersStG erforderlich, auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt. Demgemäß fehlt es bei den von A unmittelbar an die Geschädigten erbrachten Schadensleistungen an der von § 1 VersStG vorausgesetzten Tilgung einer Schuld zwischen dem Versicherungsnehmer als Schuldner und dem Versicherer als Gläubiger.

Ein Versicherungsentgelt liegt auch nicht vor, soweit zunächst die Klägerin Schadenszahlungen aufgrund ihrer im Verhältnis zu den Geschädigten gem. §§ 1 und 3 PflVG i.V.m. §§ 2 und 4 KfzPflVV unbeschränkten Haftung an Geschädigte zu leisten hatte und sodann von A erstattet bekam. Denn insoweit fehlte es wegen der alleinigen Risikotragung der A an einem von der Klägerin gewährten Versicherungsschutz. Selbst wenn die Klägerin im Fall der Zahlungsunfähigkeit der A die entsprechenden Schadensbeträge endgültig hätte tragen müssen, hätte kein Versicherungsentgelt vorgelegen. Es würde mangels Zahlungsfähigkeit der A von vornherein an einem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG erfüllenden Zahlungsvorgang fehlen.

Demgemäß kommt der von A aus eigenem Vermögen zu bewirkende Schadensausgleich einer "Eigendeckung" gleich, die als Nichtversicherung keine Versicherungsteuerpflicht auslöst. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich diese Eigendeckung - wie im Streitfall - wegen ihrer betragsmäßigen Beschränkung nur auf einen Teil des gesamten Risikos der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt. Dass es darüber hinaus wegen der Vorgaben des PflVG der Begründung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags mit einer unbeschränkten Haftung auch des Versicherers (vgl. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG) bedurfte, führt nicht zur Behandlung der durch Eigendeckung des Versicherungsnehmers bewirkten Schadensleistungen als Versicherungsentgelt. Maßgebend für das Versicherungsentgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG ist insofern allein das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.03.2010 11:35
Quelle: BFH online

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