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BFH 11.11.2009, II R 14/08

 

Berichtigungen von Einheitswertbescheiden sind auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist möglich

Einheitswertbescheide können gem. § 181 Abs. 5 AO auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.

Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten je zur Hälfte einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück erworben. Das Finanzamt stellte für den Miteigentumsanteil gegenüber den Klägern mit bestandskräftigem Einheitswertbescheid vom 23.6.1998 einen Einheitswert von 40.200 DM fest und legte seiner Berechnung eine Grundstücksfläche von 2.280 qm zugrunde. Rein rechnerisch entfielen auf den Miteigentumsanteil allerdings nur 228 qm. Mit bestandskräftigem Bescheid vom gleichen Tag setzte es den Grundsteuermessbetrag auf 281,40 DM fest.

Am 28.9.2004 beantragten die Kläger den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass der Einheitswert mit Wirkung auf den 1.1.2000 ausgehend von einer Grundstücksfläche von 228 qm anstatt 2 280 qm festgestellt wird. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Einheitswert auf den 1.1.1998 festgestellt worden sei. Es erließ allerdings neue Bescheide, die die richtige Grundstücksfläche auf den 1.1.2004 berücksichtigten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Sie sei bereits unzulässig, soweit die Kläger eine Korrektur des Grundsteuermessbescheids begehrten, weil sich ihre Einwendungen allein gegen den Einheitswertbescheid richteten. Außerdem könne der Einheitswertbescheid nicht mehr nach § 181 Abs. 5 S. 1 AO berichtigt werden, weil die Frist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags abgelaufen sei.

Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil teilweise auf und gab der Klage insoweit statt.

Die Gründe:
Die Revision war, soweit sich die Kläger gegen die Vorentscheidung über den Grundsteuermessbescheid wendeten, mangels Begründung unzulässig. Im Übrigen war das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Einheitswertbescheid vom 23.6.1998 wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr berichtigt werden könne.

Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als sie für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist - hier für die Grundsteuer der Jahre 2000 bis 2003 - im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur eine Vorstufe der Steuerfestsetzung ist, d.h. nur eine dienende Funktion hat.

Infolgedessen war eine Berichtigung des Einheitswertbescheids auf den 1.1.1998 in entsprechender Anwendung des § 25 BewG mit Wirkung auf den 1.1.2000 vorzunehmen. Die Vorschrift ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.

Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des von den Klägern gestellten Änderungsantrags am 28.9.2004 die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer der Jahre 2000 bis 2003 noch nicht abgelaufen. Diese begann mit Ablauf des Kalenderjahres, zu dessen Beginn die Grundsteuer entsteht und endet nach vier Jahren. Somit begann die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer 2000 mit Ablauf des Jahres 2000 und endete mit Ablauf des Jahres 2004. Die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer 2001 bis 2003 endete jeweils ein Jahr später.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.03.2010 14:40
Quelle: BFH online

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