Themenbereiche

News

 

FG Berlin-Brandenburg 4.11.2009, 7 K 7024/07

 

Schwarzarbeitskontrollen müssen nicht zuvor schriftlich angekündigt werden

Ein Hauptzollamt darf eine Überprüfung von Beschäftigungsverhältnissen ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung durchführen. Die auf eine Außenprüfung bezogenen §§ 193 ff. AO sind in diesem Zusammenhang nicht auf eine Überprüfung nach dem SchwarzArbG übertragbar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Gastronomieunternehmung. Nach einer anonymen Anzeige, wonach bei der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2005 eine ausländische Staatsangehörige ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt gewesen sein sollte, führte das beklagte Hauptzollamt in den Geschäftsräumen der Klägerin eine Überprüfung auf der Grundlage des SchwarzArbG durch. Die entsprechende Prüfungsanordnung wurde der Klägerin kurz zuvor mündlich bekannt gegeben.

Im Rahmen der Überprüfung wurden die Beschäftigungsverhältnisse von zwei Mitarbeitern kontrolliert. Ein Verdacht auf ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin bestätigte sich jedoch nicht. Die Klägerin hält dieses Vorgehen für rechtswidrig; sie ist der Auffassung, dass ebenso wie bei steuerlichen Außenprüfungen eine Kontrolle nach dem Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz angemessene Zeit vorher schriftlich anzukündigen sei. Mit ihrer Klage begehrt sie u.a. die Feststellung, dass die ihr gegenüber mündlich ausgesprochene Prüfungsverfügung nichtig war.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde zugelassen, soweit das Urteil den Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung betrifft.

Die Gründe:
Die gegenüber der Klägerin unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung litt an keinem schwerwiegenden und offenkundigen Rechtsfehler, der ihre Nichtigkeit hätte begründen können.

Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Anordnung einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG schriftlich zu verfügen und dem Betroffenen genügende Zeit vorab bekanntzugeben sein sollte, kennt das SchwarzArbG nicht. Solche formale Voraussetzungen könnten sich nur aus § 22 SchwarzArbG ergeben, wonach die Vorschriften der AO sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach dem SchwarzArbG gelten. Die auf eine Außenprüfung bezogenen §§ 193 ff. AO wären damit auf eine Überprüfung nach dem SchwarzArbG nur dann übertragbar, wenn eine derartige Kontrolle eine Außenprüfung i.S.d. § 193 ff. AO ausmachte. Dies ist jedoch zu verneinen.

Eine entsprechende Geltung der §§ 193 ff. AO über § 22 SchwarzArbG würde auch dem Zweck einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG, die Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, widersprechen. Dieser Zweck würde häufig vereitelt werden, wenn die Kontrolle längere Zeit zuvor angekündigt würde. Es muss der Behörde möglich sein, unangekündigt und überraschend entsprechende Kontrollen vorzunehmen. Anderenfalls wäre regelmäßig zu erwarten, dass sich die Prüfungssituation bei Einhaltung speziell der Ankündigungsfrist nach § 197 AO aus in der Rechtssphäre des Pflichtigen liegenden konkreten Gründen verändern würde und der Prüfungszweck deshalb nicht mehr in vollem Umfang oder in für die Behörde zumutbarer Weise zu erreichen wäre.

Dass sich im Streitfall der Verdacht des ordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht bestätigt hat, spielt insofern keine Rolle. Das Tätigwerden der Behörde aufgrund einer zwar anonymen, aber jedenfalls nicht erkennbar haltlosen oder schikanösen Anzeige war weder willkürlich noch unverhältnismäßig. An einen besonderen Grad der Verdachtsmomente für Unregelmäßigkeiten ist die Anordnung bzw. Durchführung einer nach dem SchwarzArbG erfolgenden Prüfung nicht geknüpft.

Linkhinweis:

Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte in Berlin und Brandenburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.03.2010 10:19
Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 6 vom 8.2.2010

Newsletter

 

Sie möchten sich regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebung und Produktneuheiten informieren?

Dann abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

Abonnieren Sie jetzt unsere kostenlosen Newsletter!

RSS-Feeds

 

Unsere neuen RSS-Feeds: Tagesaktuell informiert über alle wichtigen Entscheidungen und Gesetzesvorhaben.

 Arbeitsrecht
 Wirtschaftsrecht
 Zivilrecht
 Steuerrecht
 Unternehmensrecht

Nachrichtendienst

 

Möchten Sie unsere Nachrichten für Ihr Internetangebot, Ihre Mandanteninformationen oder andere Medien nutzen?

Wir informieren Sie gerne über die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns unter 0221-93738-712 an oder
schicken Sie eine E-Mail.

Als Dankeschön erhalten Sie Ihr persönliches Nachrichtenpaket einen Monat lang kostenlos zur freien Verfügung geliefert.