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BFH 12.1.2010, VIII B 159/08

 

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch Steuerfahndung ist sowohl im Steuerstrafverfahren als auch im Besteuerungsverfahren möglich

Die Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hängt nicht davon ab, dass tatsächlich gleichzeitig auch ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. Vielmehr ist die Steuerfahndung auch dann zuständig, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte - u.a. aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz - umfangreiche Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Diese gab sie nicht vollständig in ihren Einkommensteuererklärungen an. Die Steuerfahndungsstelle erfuhr davon indirekt aufgrund von Kontrollmaterial, das aus einem anderen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche und Mitarbeiter einer Bank wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung herrührte. Daraufhin leitete sie ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein. Dem schlossen sich folgende Auszüge eines Schreibens an:

"... am 31.01.2000 habe ich gegen Sie das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1993 bis 1997 und der Vermögensteuerhinterziehung ab 1.1.1993 eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass Sie Kapitalanlagen bei der Z-Bank Schweiz und daraus resultierende Kapitalerträge im Inland nicht versteuert haben."

Im weiteren Verlauf des Schreibens forderte die Steuerfahndungsstelle die Klägerin auf, anzugeben, bei welchen weiteren in- und ausländischen Banken im Zeitraum ab 1989 weitere zinstragende Konten/Wertpapierdepots unterhalten wurden.

Nachdem das FG für das Jahr 1993 die gegen den Änderungsbescheid gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen hatte und die Klägerin die Inhaberschaft des Depots in der Schweiz nicht mehr bestritt, erließ das Finanzamt im November 2007 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1989 und 1990. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die wegen Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängerte und eigentlich abgelaufene Festsetzungsfrist sei wegen der Handlungen der Steuerfahndungsstelle für die Streitjahre gem. § 171 Abs. 5 S. 1 AO gehemmt worden. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Es ist bereits geklärt, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung i.S. von § 171 Abs. 5 S. 1 AO entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit der Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO hängt nicht davon ab, dass tatsächlich gleichzeitig auch ein Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. Vielmehr ist die Steuerfahndung auch dann zuständig, wenn wegen der Steuerstraftat - wie hier - bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist. Allerdings tritt diese Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 1 AO nur ein, wenn der Steuerpflichtige erkennen kann, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.

Das FG hatte festgestellt, dass, obwohl das Schreiben der Steuerfahndung "etwas unglücklich" strafrechtliche und steuerliche Ermittlungen vermengt habe, für einen aufmerksamen und normal begabten Leser - und somit auch für die Klägerin - daraus hervorgegangen sei, dass die Steuerfahndung die Klägerin nach ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen ab dem Jahr 1989 gefragt habe und diese der Besteuerung habe unterwerfen wollen. Die Richtigkeit dieser Tatsachenwürdigung konnte im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr geprüft werden.

Die Vorentscheidung beruhte auch nicht auf einem Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn allein die Tatsache, dass das FG nicht sämtliches Vorbringen der Klägerin im Einzelnen beantwortet und ihr Vorbringen abweichend von ihrer Auffassung gewürdigt hatte, ergab keinen Verfahrensfehler. Im Zweifel ist immer davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten insgesamt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.03.2010 16:35
Quelle: BFH online

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