Übernahme unzutreffender Werte aus Steuererklärungen stellt nicht zwangsläufig offenbare Unrichtigkeit dar
Nach BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei einer Übernahme von unzutreffenden Werten aus einer Steuererklärung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn die Finanzbehörde auf die Steuererklärung des Vorjahres hätte zurückgreifen müssen, um die Unrichtigkeit zu erkennen. In diesem Fall liege nämlich eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung vor, die kein mechanisches Versehen sei.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die ein bebautes Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet. Das Finanzamt hatte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2005 auf rund 73.015 € und für 2006 auf rund 398.505 € gesondert und einheitlich festgestellt. Nach Bestandskraft der Feststellungsbescheide beantragte die Klägerin, diese nach § 129 AO zu berichtigen und weitere Werbungskosten zu erfassen. Das Finanzamt wies den Antrag ab.
Die Klägerin behauptete, sie habe für das Jahr 2005 Umsatzsteuerzahlungen i.H.v. 12.793 € und für das Jahr 2006 i.H.v. 59.173 Euro versehentlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Das Finanzamt habe diesen Fehler in den Feststellungsbescheiden 2005 und 2006 übernommen. Es sei zwingend, dass dann, wenn Umsatzsteuer als Einnahme ausgewiesen werde, diese an die Finanzbehörde abzuführen sei. Mithin müsse sie auch als Ausgabe auftauchen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 129 AO waren nicht erfüllt, da dem Finanzamt bei der Nichtberücksichtigung von gezahlter Umsatzsteuer als Werbungskosten beim Erlass der Bescheide keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen war.
Zwar war der Klägerin bei der Erstellung der Feststellungserklärungen eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als sie versehentlich die in den Jahren 2005 und 2006 an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt hatte. Dies beruhte auch nicht auf einem Rechtsirrtum, da sie in beiden Jahren durch die Prozessbevollmächtigte fachkundig beraten worden war. Allerdings hat das Finanzamt die offenbare Unrichtigkeit nicht als eigene übernommen, da der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung hatte erkennen können.
Nach BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei einer Übernahme von unzutreffenden Werten aus einer Steuererklärung nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn die Finanzbehörde auf die Steuererklärung des Vorjahres hätte zurückgreifen müssen, um die Unrichtigkeit zu erkennen. In diesem Fall liege nämlich eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung vor, die kein mechanisches Versehen sei.
Die Prüfung des Finanzamts und die Festsetzungswirkung nach § 168 S. 1 AO erstreckten sich nur auf die für die Jahre 2005 und 2006 "zu entrichtende" Umsatzsteuer. Wie viel von der seitens die Klägerin selbst berechneten, zu entrichtenden Umsatzsteuer bereits im Rahmen von Vorauszahlungen abgeführt worden war, war in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung von gezahlter Umsatzsteuer als Werbungskosten hatte somit ihren Grund nicht in einer bloßen Unachtsamkeit, also nicht in einem "mechanischen" Fehler, sondern beruhte auf einer unzureichenden Sachaufklärung.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.03.2010 15:25
Quelle: FG Düsseldorf online