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BFH 16.12.2009, I R 56/08

 

Kein Gewerbesteueranteil für Nachbargemeinden eines Flughafens wegen auf ihrem Gebiet installierter Stationen zur Lärmmessung

Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen stellen zwar Betriebsstätten eines Verkehrsflughafens dar. Es liegt aber wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht.

Der Sachverhalt:
Streitig ist die Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2002. Dabei geht es um einen hessischen Großflughafen, der in den umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betreibt und zum Fortbestand seiner Betriebsgenehmigung auch betreiben muss. Insgesamt handelt es sich um 25 Stationen, die ohne eigenes Personal des Flughafens am Ort betrieben wurden.

Die Stationen - bestehend aus einer wetterfesten Mikrofoneinheit, einem Schallpegelmessgerät, einem Datenlogger zur Sammlung der anfallenden Messdaten und einem Modem zur Datenübertragung - befinden sich jeweils auf einem wenige Quadratmeter großen Grundstück, das der Flughafen aufgrund eines Gestattungsvertrages mit der jeweiligen Gemeinde als Grundstückseigentümerin kostenfrei nutzt. Die Messdaten werden per Kabel zum zentralen Rechner der Fluglärmüberwachung am Flughafen übertragen und dort von einem Fluglärmcontroller überwacht.

Das Finanzamt zerlegte den gegen den Flughafen für das Streitjahr festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag auf einer ersten Stufe entsprechend dem Verhältnis der Arbeitslöhne gem. § 29 GewStG 2002 zwischen den beiden Flughafen-Standorten. Auf einer zweiten Stufe zerlegte es den verbleibenden Anteil unter Berücksichtigung der Personalkosten und dem Wert des Sachanlagevermögens, wobei es alle Gemeinden mit Lärmmessstationen einbezog und eine mehrgemeindliche Betriebsstätte gem. § 30 GewStG 2002 annahm. Die Klägerinnen waren danach nur mit 0 € zu beteiligen. Die klagenden Gemeinden begehren wegen der Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen. Sie verweisen insbes. auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerinnen hob der BFH das Urteil zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, wies die Klage aber sodann als unbegründet ab.

Die Gründe:
Die Lärmmessstationen sind zwar als Betriebsstätten des Flughafens anzusehen; ein Anteil an der Gewerbesteuer steht den klagenden Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu.

Da die Lärmmessstationen Betriebsstätten der Flughafen-AG sind, war eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG 2002 vorzunehmen, an der die Klägerinnen dem Grunde nach zu beteiligen waren. Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, ist der Steuermessbetrag gem. § 28 Abs. 1 S. 1 GewStG 2002 in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Die Gewerbesteuer wird dann in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 S. 2 GewStG 2002).

Nach dem einschlägigen Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG 2002 war den Klägerinnen jedoch kein Zerlegungsanteil zuzuweisen. § 29 Abs. 1 GewStG 2002 sieht als Regel-Zerlegungsmaßstab das Verhältnis vor, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28 GewStG 2002) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da auf den in den Gemeindegebieten der Klägerinnen belegenen Lärmmessstationen mangels Beschäftigung von Arbeitnehmern keine Arbeitslöhne gezahlt wurden, waren diese Gemeinden nach § 29 Abs. 1 GewStG 2002 mit jeweils 0 € zu beteiligen.

Darüber hinaus ist eine Lärmmessstation auch nicht als Teil einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte i.S.d. § 30, § 4 Abs. 1 S. 2 GewStG 2002 anzusehen. Es fehlt am erforderlichen räumlichen Zusammenhang. So gibt es im Streitfall - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - keinen durch ein oder mehrere zusammenhängende Grundstücke vermittelten "erdoberflächenbezogenen" Zusammenhang der Gesamtanlage. Die bloße Verbindung der Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen Wählnetz reicht insofern nicht aus.

Hintergrund:
In ähnlicher Weise hatte der BFH in der Vergangenheit bereits für Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.03.2010 13:54
Quelle: BFH PM Nr. 21 vom 10.3.2010

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