Festsetzung von Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer einheitlichen Zuwendung kann wirksam sein
Bei der Schenkung eines Geschäftsanteils, der im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entsteht, ist die Zuwendung nicht vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ausgeführt. Gehen Finanzbehörden bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere freigebige Zuwendungen erkennbar davon aus, es liege eine einheitliche Zuwendung vor, führt dies nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der Steuerbescheide.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im November 1993 zusammen mit seinem Bruder (B) und dem Vater (V) beschlossen, das Stammkapital einer GmbH, an der sie zu je einem Drittel beteiligt waren, von 120.000 DM auf 5 Mio. DM zu erhöhen. Infolgedessen trat V an den Kläger und B jeweils die Hälfte seines bestehenden Geschäftsanteils von 40.000 DM und seines aufgrund der Kapitalerhöhung neu entstehenden Geschäftsanteils von 2,2 Mio. DM schenkweise ab. Die Kapitalerhöhung wurde erst im August 1995 in das Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst entsprechend der Steuererklärung des Klägers unter Vorbehalt auf 229.839 DM fest. Nach einer Außenprüfung erhöhte es die Schenkungsteuer für den Erwerb zum November 1993 (Übergabevertrag) auf 2,8 Mio. DM. Als Wert des Erwerbs setzte es dabei die insgesamt auf den Kläger übertragenen Geschäftsanteile mit 1.069 % ihres Nominalwerts (1,1 Mio. DM), also mit 11,9 Mio. DM an. Es berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung Vorerwerbe aus den Jahren 1984 und 1986.
Die Finanzbehörde war der Ansicht, für die Übertragung der im Rahmen der Kapitalerhöhung in die GmbH einzubringenden Aktien seien die Zustimmung der AG und die Eintragung in das Handelsregister erforderlich gewesen. Da diese erst nach November 1993 erfolgt seien, sei die Schenkung zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt gewesen. Da die Schenkung nach November 1993 ausgeführt worden sei, sei der Besteuerung der gemeine Wert zum Besteuerungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Der letzte Bescheid des Finanzamts war zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Rechtsfehler wurden durch die Einspruchsentscheidung und das Urteil des FG korrigiert.
Der Steuerfestsetzung war zwar zu entnehmen, dass nur eine einheitliche, nach November 1993 ausgeführte freigebige Zuwendung besteuert werden sollte. Tatsächlich lagen aber zwei Zuwendungen vor. Denn die bereits im November 1993 ausgeführte Zuwendung des Geschäftsanteils von 20.000 DM durfte nicht mit der Zuwendung des durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteils zu einer einheitlichen Zuwendung zusammengefasst und als solche besteuert werden. Dass die Schenkung der beiden Geschäftsanteile schuldrechtlich in einer notariellen Urkunde vereinbart worden war, ließ nicht darauf schließen, dass auch die Übertragung des Geschäftsanteils von 20.000 DM erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ausgeführt worden sei.
Dass dies dennoch geschah, hatte auch Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Vorerwerbe. Bezogen auf die Zuwendung des Geschäftsanteils von 1,1 Mio. DM stellte einerseits die Zuwendung des Geschäftsanteils von 20.000 DM einen Vorerwerb dar. Andererseits war der Vorerwerb aus dem Jahr 1984 wegen Überschreitens der in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG bestimmten Frist von zehn Jahren nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Rechtsfehler führten allerdings nicht zur Nichtigkeit des Bescheids. Sie konnten vielmehr berichtigt werden. Weitere zu Lasten des Klägers wirkende Fehler lagen nicht vor.
Linkhinweis:
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