Zustiftungen an (Familien-)Stiftungen unterliegen der Schenkungsteuer
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist. Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Familienstiftung, deren Zweck darin besteht, den Begünstigten A., dessen Abkömmlinge und die Ehegatten durch Gewährung von "Wohnmöglichkeiten und Lebenshaltungskosten" in angemessener Weise zu versorgen. Da A. unverheiratet und kinderlos blieb, ist er der einzige Begünstigte der Klägerin. Zum ihrem Vermögen gehörte u.a. ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Wegen erheblicher Verluste wendete der aufgrund seines Gesundheitszustands unter Betreuung stehende Begünstigte der Klägerin mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eine Mio. DM zu, um den Hof als ihm vertrauten Lebensmittelpunkt zu erhalten.
Das Finanzamt setzte infolgedessen gegen die Klägerin rund 146.791 € Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III fest. Die Klägerin sah darin eine fehlerhafte Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Anders als bei der Erstausstattung einer Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG könne die Steuerbarkeit der Zustiftung nicht ohne die Einbeziehung der Person des Begünstigten beurteilt werden. Danach sei die Klägerin nicht auf Kosten des Begünstigten bereichert, weil die Zustiftung allein dem Zuwendenden als einzigem Begünstigten der Klägerin zugute komme.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung ist auch dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nach der Steuerklasse III steuerpflichtig, wenn der Zuwendende zugleich der einzige Begünstigte der Stiftung ist.
Die Klägerin wurde auf Kosten des Begünstigten objektiv bereichert. Somit war sie als Bedachte der Vermögenshingabe anzusehen, was der Annahme einer nicht der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung des Begünstigten "an sich selbst" entgegenstand. Denn bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Schließlich ist die Schenkungsteuer eine Verkehrsteuer.
Die Zuwendung an eine Stiftung ist auch dann steuerpflichtig, wenn - wie hier - der Zuwendende ihr einziger Begünstigter ist. Auch dies führt nicht dazu, dass sein Vermögen mit dem Vermögen der Stiftung verschmilzt. Bei einer nach § 80 BGB rechtsfähigen Stiftung ist das Vermögen kraft ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom Vermögen der Begünstigten getrennt. Dies unterschied die Klägerin auch von der nach liechtensteinischem Recht (BFH-Entscheidung v. 28.6.2007, Az.: II R 21/05) errichteten Stiftung, bei der dem Zuwendenden aufgrund von Treuhandabreden umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Stiftungsvermögen zustanden.
Auch die Auffassung der Klägerin, die Zustiftung sei im Gegensatz zur Erstausstattung nicht steuerbar, wenn der Zuwendende zugleich alleiniger Begünstigter der Stiftung ist, war mit der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung nicht vereinbar. Diese wirtschaftliche Sichtweise hätte zur Konsequenz, dass unter Missachtung des Zuwachses zum Stiftungsvermögen stets eine Zuwendung des Stifters direkt an die Destinatäre anzunehmen wäre. Der Gesetzgeber hat zudem § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG nur deshalb als eigenständigen Schenkungsteuertatbestand geschaffen, weil damals nicht geklärt schien, ob die Zuwendung an eine erst noch zu errichtende Stiftung begrifflich eine Schenkung sein könne.
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