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FG Münster 1.7.2010, 3 K 3206/06 L

 

Keine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verhinderung des Lastschrifteinzugs

Der Widerruf des Steuereinzugs durch Lastschriftverfahren rechtfertigt keine steuerliche Haftungsinanspruchnahme eines vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters. Die Steuerrückstände sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die nicht gegenüber dem Fiskus vorab beglichen werden dürfen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH. Er war zunächst zum vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter bestellt worden, d.h. Verfügungen der GmbH bedurften seiner Zustimmung. Der Kläger ließ die Konten der GmbH - trotz Deckung - für sämtliche Lastschriften sperren. Infolgedessen konnte die Lohnsteuerforderung für die zuvor noch von der A-GmbH eingereichte Steueranmeldung für November 2002 vom Finanzamt nicht mehr - wie zuvor üblich - im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

Nachdem der Kläger Anfang 2003 zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter - mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - bestellt worden war, meldete er für die Anfang Dezember 2002 noch von der A-GmbH ausgezahlten Löhne und Gehälter Lohnsteuer beim Finanzamt an. Allerdings beglich er sie nicht.

Das Finanzamt war der Ansicht, der Kläger sei als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausgestattet gewesen und daher als Vermögensverwalter i.S.d. § 34 Abs. 3 AO anzusehen mit der Folge, dass er alle steuerlichen Pflichten gemäß § 34 Abs. 1 AO zu erfüllen gehabt habe. Die Behörde nahm den Kläger gem. §§ 34, 69 AO für die Lohn- und Lohnfolgesteuer sowie Säumniszuschlägen der GmbH für November 2002 i.H.v. rund 313.744 € in Haftung.

Das FG hob die Haftungsbescheide auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Für die Haftungsinanspruchnahme des Klägers fehlte es bereits an einer Rechtsgrundlage.

Nach § 69 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Soweit dem Kläger allerdings zum Vorwurf gemacht worden war, den Lastschrifteneinzug durch Kontensperrung verhindert zu haben, fehlte es bereits an einem persönlichen Anknüpfungspunkt für eine Haftung.

Als zunächst vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter war der Kläger weder gesetzlicher Vertreter noch Vermögensverwalter der GmbH gewesen (§ 34 Abs. 1 u. 3 AO). Auch lag die Verfügungsberechtigung i.S.d. § 35 AO noch bei der Geschäftsführung der insolventen GmbH. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter war der Kläger zwar Vermögensverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO geworden. Trotz Nichtzahlung der fälligen Steuern hatte er allerdings nicht seine Pflichten i.S.d. § 69 AO verletzt. Denn die Steuerrückstände waren Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), die nicht gegenüber dem Fiskus vorab hätten beglichen werden dürfen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.08.2010 14:28
Quelle: FG Münster online

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