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BFH 21.4.2010, VI R 62/08

 

Mietzahlungen können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existentiellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist, können grundsätzlich außergewöhnliche und aus tatsächlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen sein. Aufwendungen für einen zusätzlichen Wohnbedarf können nur für den Zeitraum als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, der erforderlich ist, die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen.

Der Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers hatte im Oktober 1998 eine gebrauchte Eigentumswohnung erworben. Der Grundbesitz wurde ohne Gewähr und ohne Haftung für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel verkauft. Im Februar 2000 stellte das Bauordnungsamt eine erhebliche Einsturzgefahr für das Gebäude fest und untersagte den Eheleuten das Betreten ihrer Wohnung. Eine zivilrechtliche Klage der Ehefrau gegen die Verkäuferin war über drei Instanzen hinweg erfolglos geblieben.

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute beantragten die monatliche Miete i.H.v. 511 € für die von ihnen ersatzweise angemietete Vier-Zimmer-Wohnung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre 2001 und 2002 zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichten noch keine abschließende Beurteilung, ob die Mietzahlungen in den Streitjahren nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Zwar hatte der BFH vergebliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und der Erstellung eines Einfamilienhauses für eigene Wohnzwecke nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil der Erwerb eines Einfamilienhauses typischerweise das Existenzminimum nicht berühre und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung zu behandeln sei. Diese Grundsätze gelten allerdings nicht, wenn Aufwendungen für einen zweiten Wohnbedarf entstanden sind, weil die den ersten, existentiellen Wohnbedarf abdeckende Wohnung unbewohnbar wurde. Solche Ausgaben sind grundsätzlich außergewöhnlich und als Aufwendungen i.S.v. § 33 EStG anzusehen.

Die Mietzahlungen waren dem Kläger auch zwangsläufig entstanden. Wegen der erheblichen Einsturzgefahr für das Gebäude war eine Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken nicht mehr möglich. Der Kläger konnte sich angesichts der Ordnungsverfügung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen den Aufwendungen nicht mehr entziehen.

Allerdings muss das FG im weiteren Verfahren prüfen, ob in den Streitjahren überhaupt ein zusätzlicher zweiter Wohnbedarf abzudecken war. Dabei muss es zunächst feststellen, ob die Eigentumswohnung bereits tatsächlich bewohnt wurde und damit dem ersten existentiellen Wohnbedarf gewidmet war. Hat die Eigentumswohnung tatsächlich nie dazu gedient, den ersten Wohnbedarf abzudecken, wäre davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Mietzahlungen für den ersten Wohnbedarf angefallen sind.

Außerdem muss das FG angesichts des Umstands, dass die Ordnungsverfügung auf Februar 2000 datiert, aber Mietaufwendungen für die Streitjahre 2001 und 2002 geltend gemacht wurden, weiter prüfen, in welchem Zeitraum in den Streitjahren ein zusätzlicher zweiter Wohnbedarf abzudecken war. Hierbei wird ein zweiter, zusätzlicher Wohnbedarf nur für den Zeitraum anzuerkennen sein, der erforderlich ist, um die dem ersten Wohnbedarf gewidmete Eigentumswohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnbedarf nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dem Steuerpflichtigen dies bewusst wird.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.08.2010 15:32
Quelle: BFH online

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