Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks kein Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG
Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Kann der Arbeitnehmer hingegen einen Gutschein, dessen Wert von vornherein feststeht, wie Bargeld zum Kauf einer von ihm erst noch zu bestimmenden Ware verwenden, handelt es sich um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert i.S.v. § 8 Abs. 1 EStG führen.
Der Sachverhalt:
Streitig ist die Nachversteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks. Die Klägerin, eine GmbH, stellte ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn mtl. jeweils 15 Restaurantschecks über jeweils 5,77 € zur Verfügung. Die Klägerin hatte diese Schecks bei einem anderen Unternehmen bestellt, das die Schecks ausstellte und an die Klägerin auslieferte.
Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen diesem Unternehmen und den einzelnen Akzeptanzpartnern waren die Schecks, die bis zum Ablauf des Ausgabejahrs gültig waren, bei einer Vielzahl von Annahmestellen (insbes. in Restaurants, aber u.a. auch in Supermärkten und Warenhäusern) einlösbar. In den Akzeptanzverträgen verpflichteten sich die Akzeptanzpartner u.a. dazu, die Restaurantschecks nur zur Ausgabe von Mahlzeiten oder von zum direkten Verbrauch bestimmten Lebensmitteln zu akzeptieren und die Schecks nicht gegen Bargeld oder andere Produkte (insbes. Zigaretten oder Alkohol) zu tauschen.
Die Klägerin hatte gem. § 40 Abs. 2 S. Nr. 1 EStG den Sachbezugswert der Restaurantschecks i.H.v. 2,67 € pauschal mit 25 Prozent pro Scheck versteuert und die Differenz i.H.v. 3,10 € steuerfrei belassen. Bei der Lohnsteueraußenprüfung gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass es sich bei den Restaurantschecks nicht um Sachbezüge i.S.v. § 8 Abs. 2 EStG, sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter handele. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an und unterwarf die Restaurantschecks nachträglich gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 38,6 Prozent (bezogen auf den Wert von je 5,77 €) der Lohnsteuer.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG wegen der auf die Nachversteuerung der Restaurantschecks entfallenden Lohnsteuer in Haftung genommen haben.
Die Hingabe der Restaurantschecks führt zu steuerbaren Einnahmen der Arbeitnehmer der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründen derartige geldwerte Vorteile; sie sind durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst.
Die Restaurantschecks begründen auch keinen Sachbezug i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG; vielmehr handelt es sich bei ihnen um zweckgebundene Geldzuwendungen, die bei den Arbeitnehmern der Klägerin zu Einnahmen in Geld bzw. Geldeswert führen. Ein bei einem Dritten einzulösender Warengutschein ist nur dann als Sachbezug zu behandeln, wenn er auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet, so dass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wenngleich die Arbeitnehmer der Klägerin die Schecks nur zum Erwerb von Mahlzeiten oder von zum sofortigen Verbrauch bestimmten Lebensmitteln verwenden dürfen, sind sie in ihrer Entscheidung, für welche konkreten Lebensmittel sie die Schecks einsetzen, frei. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Lebensmittel geben die Schecks die einzelnen von ihnen erworbenen Waren nicht vor.
Die Regelungen über die Verwendung der Restaurantschecks erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 a) S. 1 LStR 2007. Nach dieser von der Finanzverwaltung getroffenen Billigkeitsregelung sollen auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch Barzuschüsse in Form von Restaurantschecks zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Regeln über Sachbezüge zur Anwendung kommen. Die Klägerin konnte aufgrund der getroffenen Vereinbarungen aber nicht sicherstellen, dass die Schecks ausschließlich zur arbeitstäglichen Verpflegung verwendet werden.
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