Zum Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR
Eine Ein-Mann-GmbH kann nicht in die Rechtsform einer GbR umgewandelt werden, da für eine GbR mindestens zwei Gesellschafter notwendig sind. Materiell-rechtlich entscheidend dafür, wem eine Beteiligung zusteht, ist dabei der Gesellschafterbestand zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels und nicht der Gesellschafterbestand nach den Angaben im Formwechselbeschluss.
Der Sachverhalt:
Die F-GmbH hatte wegen ihrer Umsatzsteuer 2001 im Januar 2006 beim FG Klage erhoben. In der Klageschrift gab der Prozessbevollmächtigte die ladungsfähige Anschrift und den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft an. Während des Verfahrens wurde die Gesellschaft auf Beschluss der Gesellschafter R und I-GmbH & Co. KG nach §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die F-GbR umgewandelt.
Nach den Handelsregisterauszügen und notariellen Urkunden waren an der I-GmbH & Co. KG neben der Komplementär-GmbH die G-4-GmbH und die G-2-GmbH als Kommanditisten beteiligt. Die G-4-GmbH und die Komplementärin traten aus der I-GmbH & Co. KG vor Januar 2007 aus. Im Wege der Anwachsung gingen alle Aktiva und Passiva auf die G-2-GmbH über. Die I-GmbH & Co. KG wurde liquidationslos aufgelöst. Im Handelsregister der F-GmbH wurde im März 2007 eingetragen, dass die Gesellschaft aufgrund des Formwechsels erloschen sei.
In einer "Bestätigung" der G-2-GmbH als Rechtsnachfolgerin der I-GmbH & Co. KG wurde im Juni 2007 festgehalten, dass R zwischen Umwandlungsbeschluss und Erlöschen der F-GmbH aus der F-GbR ausgetreten sei. Die Vorsitzende forderte den Prozessbevollmächtigten daraufhin "in der Sache F-GbR" dazu auf, "angesichts des mitgeteilten Formwechsels der Klägerin - nunmehr F-GbR - deren gesetzliche Vertretungsverhältnisse bis hin zur natürlichen Person unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse zu benennen". Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte mit, Klägerin sei die G-2-GmbH geworden. Zugleich benannte er die ladungsfähige Anschrift der gesetzlichen Vertreter der G-2-GmbH und deren Geschäftsführer R.
Das FG wies die Klage gegenüber der "F-GmbH, Adresse unbekannt" durch Prozessurteil als unzulässig ab. Die Umwandlung sei trotz der Eintragung der Löschung der F-GmbH unwirksam, weil eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft nicht in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden könne. Auf die Beschwerde der Klägerin (G-2-GmbH) hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Das FG ging zu Unrecht davon aus, dass die richtige Klägerin, deren ladungsfähige Anschrift und deren Vertretungsorgane nicht innerhalb der Ausschlussfrist benannt worden seien.
Zwar war es richtig, dass zwischen Formwechselbeschluss und Eintragung des Formwechsels im Handelsregister Gesellschafter aus dem formwechselnden Rechtsträger - hier der F-GmbH - ausscheiden können und deshalb nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG nur die im Eintragungszeitpunkt noch beteiligten Gesellschafter an dem Rechtsträger in der Zielrechtsform eine Beteiligung erhalten müssen und dass eine im Eintragungszeitpunkt vorhandene Ein-Mann-GmbH nicht in die Rechtsform einer GbR umgewandelt werden kann. Die Feststellungen des FG trugen jedoch nicht die Auffassung, R sei aus der F-GmbH und nicht nach Entstehen der F-GbR aus dieser Gesellschaft ausgetreten.
Schließlich war die I-GmbH & Co. KG als Gesellschafterin der F-GmbH nach § 738 BGB auf die G-2-GmbH angewachsen und spätestens im Januar 2007 hierdurch liquidationslos erloschen. Damit gehörte die G-2-GmbH als Rechtsnachfolgerin der I-GmbH & Co. KG zu den Gesellschaftern, denen im Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels 2007 eine Beteiligung an der F-GbR einzuräumen war. Außerdem ergab sich aus den Urkunden, dass R erst nach dem Entstehen der F-GbR aus dieser und nicht bereits aus der F-GmbH ausgetreten war. Bei verständiger Würdigung konnte die zwischen Umwandlungsbeschluss und Eintragung des Formwechsels geschlossene Austrittsvereinbarung aus einer rechtlich noch nicht entstandenen GbR nur in dem Sinn verstanden werden, dass zunächst die GbR entstehen und der Gesellschafter aufschiebend bedingt nach diesem Zeitpunkt ausscheiden soll.
Durch Austritt des R aus der F-GbR war deren Gesellschaftsvermögen der G-2-GmbH als letztem Gesellschafter angewachsen. Die G-2-GmbH wurde ihrerseits durch weiteren Formwechsel, der im Juni 2008 im Handelsregister eingetragen wurde, in die jetzige Klägerin umgewandelt und diese damit weitere Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin F-GmbH.
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