Verpflegungsmehraufwand: Leiharbeitnehmer verfügen typischerweise nicht über regelmäßige Arbeitsstätten
Nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann deshalb grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte. Er begehrte bei seiner Einkommensteuerveranlagung 2006 die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 1.236 €. Dazu erklärte er, dass sein Arbeitsgebiet alle Häfen in der Stadt mit dazugehörigen Hallen und Lagerräumen umfasse und die verschiedenen Einsatzorte im nördlichen Hafengebiet bis zu fünf km auseinander lägen.
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der Kläger sei keiner Einsatzwechseltätigkeit nachgegangen, sondern nur an verschiedenen Stellen eines einheitlichen weiträumigen Arbeitsgebiets tätig geworden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG lag beim Kläger eine Auswärtstätigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Eine solche Auswärtstätigkeit liegt etwa vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt beruflich tätig wird. Keine Auswärtstätigkeit ist dagegen die an der (regelmäßigen) Arbeitsstätte, nämlich an der dauerhaften betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht. Das ist regelmäßig im Betrieb des Arbeitgebers der Fall, nicht aber bei der Tätigkeitsstätte in einer betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers.
Im vorliegenden Fall war der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit in Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers nachgegangen. Er konnte sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Damit war es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch längerfristig an einer bestimmten Tätigkeitsstätte zum Einsatz hätte kommen können, dies war aber letztlich von der konkreten Ausgestaltung und Dauer der jeweiligen vertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abhängig. Gemessen daran lag beim Kläger eine Auswärtstätigkeit vor, die grundsätzlich zum Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt.
Unerheblich war, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen ist, dass ein Leiharbeitnehmer, der vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfüge. Schließlich war der Kläger jeweils nur kurzfristig für verschiedene Kunden seines Arbeitgebers tätig.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.08.2010 13:22
Quelle: BFH PM Nr. 73 vom 25.8.2010