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FG Münster 4.8.2010, 3 V 936/10 F

 

Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Es bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG. Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) als verfassungswidrig angesehen.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen war es zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Hierbei handelte es sich zum einen um das Grundstück A., das als Fleischerei nebst Laden, Büro, Mehrzweckräumen genutzt wird und zum anderen um das Grundstück B., das als Großküche nebst Lager dient. Das Finanzamt legte den Grundbesitzwert auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer für das Grundstück A. auf 569.000 € und für das Grundstück B. auf 516.000 € fest. Dabei wandte es § 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. §§ 138, 146 BewG an.

Bei dem Grundstück A. ging das Finanzamt von der erklärten üblichen Monatsmiete von 4.628 € aus, wandte hierauf den Vervielfältiger von 12,5 an und berücksichtigte entsprechend dem Baujahr des Gebäudes (1973) einen Abschlag wegen Alterswertminderung von 18 %. Bei dem Grundstück B. ging es von einer üblichen Monatsmiete von insgesamt 3.696 € und einer vereinbarten Monatsmiete von 634 Euro aus, wandte hierauf den Vervielfältiger von 12,5 an und berücksichtigte entsprechend dem Baujahr des Gebäudes (1968) einen Abschlag wegen Alterswertminderung von 20,5 %.

Umstritten war in der Folgezeit, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist, insbesondere, ob die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig war. Über die Einsprüche ist noch nicht entschieden. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Das FG gab dem Antrag statt und setzte die Vollziehung der streitigen Bescheide aus. Allerdings wurde die Beschwerde zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Es bestanden in verfassungsrechtlicher Hinsicht ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 19.10.2009 für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

Gem. § 8 Abs. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Beim Kauf eines Grundstückes ist der Kaufpreis deshalb Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Ist allerdings keine Gegenleistung vereinbart, was etwa bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das BVerfG im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) als verfassungswidrig angesehen.

Die Ausführungen des BVerfG beschränken sich allerdings nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern sind auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG anzuwenden. Entsprechendes hatte der BFH in einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen in einem noch laufenden Verfahren geäußert (Beschluss vom 27.5.2009, Az.: II R 64/08) - eine Entscheidung zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.

Der Aussetzung der Vollziehung stand auch nicht das überwiegende öffentliche Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, entgegen. Schließlich hat die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist auch deshalb nicht nachrangig, weil das BVerfG möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit - d.h. ab dem 1.1.2009 - für nichtig erklärt.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier (pdf-Format).

Weitere Meldung zum Thema aus unserem Archiv:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.08.2010 10:26
Quelle: FG Münster PM vom 25.8.2010

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