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FG Rheinland-Pfalz 12.7.2010, 5 K 2542/09

 

Für Gewährung von Kindergeld sind klassische Ausbildungsberufe nicht zwingend

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung befindet sich ein Kind in einer Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Infolgedessen muss eine für die Gewährung von Kindergeld notwendige Berufsausbildung auch dann angenommen werden, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt, sondern das Kind etwa als "Friseurassistentin" beschäftigt wird.

Sachverhalt:
Die Tochter des Klägers hatte im Juli 2007 in einem Friseursalon einen Arbeitsvertrag erhalten, der sie als "Friseurassistentin" titulierte. Als Vergütung waren zunächst 250 € monatlich vereinbart. Der Familienkasse erklärte der Kläger, dass die Ausbildung bis Juli 2009 laufe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet.

Im Jahr 2009 teilte die Familienkasse dem Kläger mit, dass seine Tochter bei der Handwerkskammer nicht als Auszubildende des Friseursalons gemeldet sei. Die Behörde ginge deshalb davon aus, dass sie nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt und keine Berufsausbildung i.S.d. BBiG absolviert habe. Kindergeld könne allerdings nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.

Der Kläger war hingegen der Auffassung, seine Tochter werde "intern" ausgebildet und legte den Ausbildungsvertrag vor, in dem sie als Auszubildende bezeichnet wurde. Des Weiteren werde seine Tochter nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung der Friseure ausgebildet. Dennoch hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2007 mit der Begründung auf, die Tochter des Klägers habe im Friseursalon nur eine gering bezahlte Beschäftigung ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert. Die Familienkasse forderte insgesamt 3.398 € vom Kläger zurück.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Die Aufhebung der die Festsetzung des Kindergeldes ab April 2007 durch die Familienkasse war rechtswidrig.

Kinder, die das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Insofern befindet sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Für den Begriff der Ausbildung reicht es infolgedessen aus, wenn die konkrete Maßnahme geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen kann und soll.

Schließlich muss Kindern zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Entgegen der Auffassung der Familienkasse liegt eine Berufausbildung somit nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert wird.

Die Tatsache, dass die Tochter des Klägers nicht die Berufsschule besuchte und von dem Ausbildungsbetrieb - aus welchen Gründen auch immer - nicht bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden war, änderte nichts daran, dass sie nach den Kriterien der Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Aus der Mitteilung des Friseursalons ging schließlich deutlich hervor, dass die Tochter nicht als geringfügig Beschäftigte eingesetzt, sondern im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet wurde, ihr künftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Auch die von ihr geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in einer "Hairschool" sprach dafür, dass sie firmenintern ausgebildet wurde. Korrespondierend damit war ihre Vergütung auch aus Ausbildungsvergütung bezeichnet worden.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 26.08.2010 11:48
Quelle: FG Rheinland-Pfalz PM vom 26.8.2010

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