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BFH 20.5.2010, III R 28/08

 

Zulagenrechtliche Einheitsbetrachtung bei kapitalistischer Betriebsaufspaltung

Besitz- und Betriebsunternehmen sind im Zulagenrecht auch dann einheitlich zu betrachten (sog. Merkmalszurechnung), wenn beide Kapitalgesellschaften sind und die Besitzgesellschaft einer eigengewerblichen Tätigkeit nachgeht. Ein vom Betriebsunternehmen angeschafftes Wirtschaftsgut gehört zudem im zulagenrechtlichen Sinn weiterhin zu dessen Anlagevermögen, wenn es nach Veräußerung an das Besitzunternehmen aufgrund eines Leasingverhältnisses weiter genutzt wird (Sale-and-lease-back-Vertrag).

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom August 2005 Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH geworden. Diese betrieb im Fördergebiet ein verarbeitendes Gewerbe. Für eine im Laufe des Jahres 1999 angeschaffte Fertigungsstraße hatte die A-GmbH eine Investitionszulage i.H.v. 140.786 DM erhalten. Die außerhalb des Fördergebietes ansässige Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt zu 60 % an der A-GmbH beteiligt.

Im Mai 2002 veräußerte die A-GmbH die Fertigungsstraße an die Klägerin. Zugleich wurde ein sog. "Sale-and-lease-back-Vertrag" geschlossen. Dieser führte zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin, die die Fertigungsstraße im Jahr 2002 auch bilanzierte.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Fertigungsstraße habe infolge der Veräußerung nicht, wie dies in der maßgeblichen Fassung des § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 10 Abs. 4a S. 1 InvZulG 1999 vorausgesetzt werde, mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs im Fördergebiet gehört. Es setzte daher die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1999 entsprechend herab.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts war erfolglos.

Die Gründe:
Die im Fördergebiet ansässige A-GmbH war zulagenberechtigt geblieben, obwohl sie die von ihr angeschaffte Fertigungsstraße vor Ablauf der Dreijahresfrist an die Klägerin veräußert hatte. Da Klägerin und GmbH wegen der Betriebsaufspaltung zulagenrechtlich als Einheit zu betrachten waren, war die Fertigungsstraße trotz der Veräußerung weiterhin dem Anlagevermögen der GmbH zuzurechnen.

Zwar unterhielt die Klägerin im Gegensatz zur GmbH keine Betriebsstätte im Fördergebiet, da die bloße Überlassung von Maschinen an eine GmbH im Fördergebiet keinen Betrieb und keine Betriebsstätte des Überlassenden begründet. Bei einer Betriebsaufspaltung kann die Zugehörigkeitsvoraussetzung allerdings auch dann erfüllt sein, wenn das außerhalb des Fördergebiets ansässige Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet wesentliche Betriebsgrundlagen überlassen hat.

Besitz- und Betriebsunternehmen sind im Zulagenrecht auch dann einheitlich zu betrachten (sog. Merkmalszurechnung), wenn beide Kapitalgesellschaften sind. Im vorliegenden Fall entstand jedenfalls durch die Veräußerung der Fertigungsstraße eine kapitalistische Betriebsaufspaltung, da die Fertigungsstraße wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH war und die Klägerin 60 % des Stammkapitals der GmbH hielt und diese dadurch beherrschte. Eigene gewerbliche Tätigkeiten der Besitzgesellschaft standen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung nicht entgegen.

Ohne die Übertragung der Fertigungsstraße auf die Klägerin im Wege der Sale-and-lease-back-Vertragsgestaltung stünde die Zulage unstreitig der GmbH zu. Hätte dagegen die Klägerin die Fertigungsstraße im Jahre 1999 angeschafft und seitdem der GmbH zur Nutzung überlassen, so wäre sie als Besitzunternehmen zulagenberechtigt, da ihr das von der GmbH erfüllte Merkmal des Betriebs oder der Betriebsstätte im Fördergebiet zugerechnet würde.

Linkhinweis:

  • Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.08.2010 14:12
Quelle: BFH online

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