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FG Düsseldorf 30.6.2010, 15 K 2115/09 E

 

Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten in Zusammenhang mit der Anerkennung von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG

Nach der BFH-Rechtsprechung zur Erwerbsobliegenheit kommt es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung nicht auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an. Es genügt, dass der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist; die nach § 1602 Abs. 1 BGB hierfür erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit ist aufgrund der typisierenden Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG zu unterstellen.

Der Sachverhalt:
Streitig ist, in welchem Umfang Unterhaltszahlungen nach § 33 a EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Empfänger der Unterstützungszahlungen waren die 69-jährige Mutter sowie der 23-jährige Sohn und die 26-jährige Tochter der Klägerin, die in Thailand in einer Hausgemeinschaft lebten. In unmittelbarer Nachbarschaft lebt die vierköpfige Familie des Bruders der Klägerin in einer eigenen Haushaltsgemeinschaft. Mit ihrer Einkommensteuererklärung legte die Klägerin Unterhaltsbescheinigungen der thailändischen Gemeindebehörde vor, aus denen hervorging, dass die Unterhaltsempfänger über keine eigenen Einkünfte oder eigenes Vermögen verfügten und von keinen anderen Personen Unterhaltszahlungen erhielten.

Das beklagte Finanzamt erkannte die geltend gemachten Unterhaltszahlungen zunächst nicht an. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin ein von der Schwester und deren Ehemann unterzeichnet es Schreiben vor, wonach keinerlei Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin in Thailand gezahlt worden seien. Darüber hinaus brachte sie eine Bescheinigung über ein Universitätsstudium des Sohnes sowie weitere Unterhaltserklärungen von der Gemeindebehörde, den Kindern sowie der Mutter bei.

Im Rahmen der Einspruchsentscheidung erkannte das Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen nur hinsichtlich der auf die Mutter und den Sohn entfallenden Leistungen an. Zudem seien die glaubhaft gemachten Unterhaltszahlungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfängern gehörten (also auch für den Bruder und dessen Familie). Die Leistungen an die Tochter seien nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass die Tochter ihrer Erwerbsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde im Hinblick auf mehrere beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Erwerbsobliegenheit bei Auslandssachverhalten zugelassen.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 EStG sind erfüllt.

Die Ehefrau des Klägers ist gegenüber ihrer Mutter und ihren Kindern unterhaltspflichtig. Mangels Verwandtschaft in gerader Linie ist die Klägerin indes nicht gegenüber ihrem Bruder und dessen Ehefrau und Kindern unterhaltspflichtig. Eine Kürzung der Unterhaltszahlungen kam deshalb nicht in Betracht. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BFH Unterhaltsaufwendungen für Angehörige, die am selben Ort leben, grundsätzlich nach Köpfen aufzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob die unterhaltenen Personen unterhaltsberechtigt sind oder nicht. In den Fällen, in denen die Angehörigen nicht Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Unterstützungsleistungen auch für diese Personen bestimmt sind. Diese Voraussetzung war im Streitfall nicht erfüllt.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen kam insbes. eine Kürzung der geltend gemachten Unterhaltszahlungen mangels Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit nicht in Betracht. Zwar ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Tochter der Klägerin im Streitjahr in ausreichendem Maße ihrer Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist. Das FG folgte jedoch der neueren Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit (vgl. hierzu: BFH 18.5.2006, III R 26/05) und bejahte die Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Wege einer typisierenden Betrachtung.

Nach dieser (zu einem Inlandssachverhalt ergangenen) Rechtsprechung kommt es bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG für die gesetzliche Unterhaltsberechtigung nicht auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an. Es genügt, dass der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach unterhaltsberechtigt ist; die nach § 1602 Abs. 1 BGB hierfür erforderliche Unterhaltsbedürftigkeit ist aufgrund der typisierenden Bestimmungen des § 33a Abs. 1 EStG zu unterstellen. Dies folgt nach Auffassung des BFH vor allem aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung gilt nach Ansicht des FG auch und besonders in Auslandssachverhalten, da diese häufig dadurch gekennzeichnet sind, dass die für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen festgestellt werden können.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.08.2010 15:36
Quelle: FG Düsseldorf online

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