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BFH 19.5.2010, I R 75/09

 

Freistellung (nicht Anrechnung) nach Art. 23 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F. für aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus gewinnabhängigem Darlehen

Das Anrechnungsverfahren gem. Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA 1989 a.F. ist nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen i.S.d. Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 a.F. anzuwenden. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1 DBA-USA 1989 a.F. durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Investorengemeinschaft bestehend aus 25 im Inland ansässigen Personen. Sie gab einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, der F-Inc., im Juni 1999 (Streitjahr) ein Darlehen über rd. 4,5 Mio. €. Gesellschafter der F-Inc. war ein ebenfalls US-amerikanischer Trust. Gesellschaftszweck der F-Inc. war die Aufnahme und Vergabe von Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs des mit hohen Risiken behafteten Teils eines Leasingportfolios, insbes. durch die Übernahme von nachrangigen Tranchen aus Verbriefungsaktionen.

Im Darlehensvertrag verpflichtete sich die Darlehensnehmerin u.a., in jedem Vertragsjahr eine bestimmte Mindesttilgungsleistung an die Klägerin vorzunehmen. Diese wurde im Streitjahr getätigt. Unter den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass die Finanzierung im Rahmen eines (partiarischen) Darlehens gegen gewinnabhängige Vergütung geleistet wurde, die in den Vereinigten Staaten beim Schuldner gewinnmindernd abgezogen werden konnte. Das Finanzamt stellte gegenüber der Klägerin entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich und gesondert fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat das Besteuerungsrecht Deutschlands für die Zinsen aus dem Darlehen an die US-amerikanische F-Inc. zu Unrecht angenommen.

Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht den USA und nicht Deutschland zu; die Zinsen sind nach Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. a S. 1 des Doppelbesteuerungs-Abkommens zwischen Deutschland und den USA a.F. (DBA-USA 1989 a.F.) aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer auszunehmen. Denn es handelt sich hierbei in Einklang mit jener Regelung um Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person - erstens - aus Quellen in den USA, die - zweitens - nach dem Abkommen in den USA besteuert werden können, und für die - drittens - Art. 23 Abs. 2 S. 1 Buchst. b DBA-USA 1989 a.F. insoweit nichts anderes vorsieht.

Die Zinsen für das Darlehen stammen aus Quellen in den USA, weil sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden; Einkünfte gelten unter diesen Umständen nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 DBA-USA 1989 a.F. als aus Quellen in den Vereinigten Staaten stammend. Die Zinsen können in den USA besteuert werden. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F., dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigte bezieht, nur in diesem Staat - hier also in Deutschland - besteuert werden können. Was unter Zinsen i.d.S. zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 DBA-USA 1989 a.F. Es sind dies nach Satz 1 der Vorschrift Forderungen jeder Art, nach Satz 3 der Vorschrift jedoch nicht solche "Einkünfte, die in Art. 10 (Dividenden) behandelt sind". Um solche Einkünfte i.S.d. vorstehenden Negativabgrenzung des Art. 11 Abs. 2 S. 3 DBA-USA 1989 a.F. geht es aber im Streitfall.

Denn nach Art. 10 Abs. 5 S. 1 DBA-USA 1989 a.F. können Einkünfte aus Rechtsbeziehungen, die ein Recht auf Gewinnbeteiligung verleihen, in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht besteuert werden, wenn die Einkünfte bei der Ermittlung des Gewinns der zahlenden Person abzugsfähig sind; dem jeweiligen Quellenstaat wird unter diesen Umständen das uneingeschränkte Besteuerungsrecht eingeräumt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall für die Vereinigten Staaten erfüllt: Wie nach den tatrichterlichen Feststellungen feststeht und worüber unter den Beteiligten kein Streit besteht, wurden die Zinsen auf ein gewinnabhängig ausgestaltetes Darlehen geleistet, stammen sie aus den Vereinigten Staaten und sind sie dort prinzipiell auch als Betriebsausgaben bei der F-Inc. als Schuldnerin abzugsfähig. Den USA steht deswegen das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 5 DBA-USA 1989 a.F. zu.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext der Entscheidung zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.08.2010 11:48
Quelle: BFH online

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