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OLG Köln 22.10.2009, 82 Ss-OWi 93/09

 

Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteile

Die Benutzung des Mobilteils eines Festnetz-Telefons während der Autofahrt fällt nicht unter das sog. Handyverbot gem. § 23 Abs. 1a StVO. Der Verordnungsgeber hatte bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Der Sachverhalt:
Ein Autofahrer befand sich etwa drei Kilometer von seinem Haus entfernt, als in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte. Er nahm es heraus, schaute es an und hielt es an sein Ohr. In der Regel ist mit einem solchen  dem Schnurlostelefon ab 200 m Entfernung vom Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich.

Das AG verhängte gegen den Autofahrer ein Bußgeld i.H.v. 40 €. Es hielt das Mobilteil einer Festnetzanlage für ein Mobiltelefon i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO. Auf die Rechtsbeschwerde des Autofahrers hob das OLG die Entscheidung auf und sprach den Betroffenen frei. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO war nicht erfüllt.

Schnurlostelefone bzw. deren "Mobilteile" bzw. "Handgeräte" können nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht als Mobiltelefone i.S.d. sog. Handyverbots angesehen werden. Für den Einsatz während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind sie aufgrund ihres geringen räumlichen Einsatzbereichs praktisch auch gar nicht geeignet. Der Verordnungsgeber hatte bei Schaffung der Verbotsvorschrift nur die an die gemeinhin als "Handy" bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht und deren Gebrauch während des Fahrens beschränken wollen.

Im vorliegenden Fall bestand auch kein Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern. Schließlich kann eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit einem solchen Schnurlostelefon nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, da sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkommt. Dieser Vorgang ist vielmehr so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf besteht.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 12.11.2009 15:49
Quelle: OLG Köln PM vom 4.11.2009

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