§ 130 Abs. 4 StGB ist verfassungsgemäß
Zwar fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Allerdings ist § 130 Abs. 4 StGB angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hatte im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich wiederkehrend, darunter auch für den 20.8.2005, eine Veranstaltung unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel angemeldet. Thema dieser wiederkehrenden Veranstaltung war das "Gedenken an Rudolf Heß". Die geplante Versammlung wurde nach § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. § 130 Abs. 4 StGB unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und die daraufhin erhobene Klage blieben durch alle Instanzen erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der am 29.10.2009 verstorbene Beschwerdeführer sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB als auch gegen dessen Auslegung durch das BVerwG im konkreten Fall und rügte u.a. eine Verletzung seiner Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde ab.
Die Gründe:
Der § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.
Über die Verfassungsbeschwerde konnte aufgrund ihrer objektiven Funktion trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden. Überdies war die Sache im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers entscheidungsreif.
Die Verfassungsbeschwerde war allerdings im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 103 Abs. 2 GG unbegründet. Zwar greift § 130 Abs. 4 StGB in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, und ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus.
Zudem ist § 130 Abs. 4 StGB auch kein allgemeines Gesetz i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG, weil er nicht dem Schutz von Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt ist. Allerdings ist die Vorschrift auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.
Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Das GG kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig.
§ 130 Abs. 4 StGB genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, denn er verfolgt mit dem Schutz des öffentlichen Friedens einen legitimen Zweck. Die Vorschrift ist in ihrer Ausgestaltung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie verbietet weder generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes. Seine Verwirklichung setzt vielmehr die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft voraus, was auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen kann.
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