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LG München 10.12.2009

 

Hohe Geldbuße für MAN Turbo AG wegen durch Bestechung erlangter wirtschaftlicher Vorteile

Hintergrund der Geldbuße i.H.v. 75,3 Mio. Euro sind Straftaten des angeschuldigten ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Heinz Jürgen M., die der MAN Turbo AG zugerechnet werden. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht berücksichtigt, dass diese den rechtswidrig erlangten Vorteil, den das Unternehmen aus den gegenständlichen Taten gezogen hat (hier: mindestens 75 Mio. Euro), übersteigen und zusätzlich eine fühlbare Ahndung darstellen soll.

Der Sachverhalt:
Der Angeschuldigte M war seit September 1999 Mitglied des Vorstands und von Januar 2002 bis September 2007 Vorstandsvorsitzender der MAN Turbo AG, Hersteller von Turbomaschinen, Kompressoren und anderen Maschinen. Gegenstand des Beschlusses sind Bestechungsgelder, die in der Zeit von Februar 2004 bis September 2008 bei der MAN Turbo AG zur Auftragserlangung an wichtige Entscheidungsträger auf Kundenseite, teilweise Amtsträger, unter Beteiligung oder mit Wissen von M gezahlt wurden. In letzteren Fällen ist M bewusst und entgegen der ihm bekannten Pflicht als Vorstandsvorsitzender nicht eingeschritten.

Die Gelder waren versprochen worden, um die Entscheidungsträger hierdurch zu zukünftigen pflichtwidrigen bzw. unlauteren Entscheidungen zugunsten der MAN Turbo AG und zum Nachteil der deutschen und internationalen Konkurrenz zu veranlassen. Die MAN Turbo AG erzielte durch unter Verantwortung von M begangene Straftaten, nämlich Bestechung ausländischer Amtsträger in zwei Fällen und Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen, wirtschaftliche Vorteile unter Einschluss von realisierten Folgeaufträgen i.H.v. mindestens 75 Mio. Euro vor Ertragsteuern.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das LG die Beteiligung der MAN Turbo AG an dem obengenannten Verfahren angeordnet und gegen die MAN Turbo AG wegen ihr zurechenbarer Straftaten von M eine Geldbuße i.H.v. 75,3 Mio. Euro verhängt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht berücksichtigt, dass diese den rechtswidrig erlangten Vorteil, den das Unternehmen aus den gegenständlichen Taten gezogen hat (hier also mindestens 75 Mio. Euro vor Ertragssteuern), übersteigen und zusätzlich eine fühlbare Ahndung (höchstens 1 Mio. Euro) darstellen soll.

Die gem. §§ 30, 17 OWiG zu verhängende Geldbuße ist vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstaten und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Daneben sind für die Bemessung der Geldbuße unternehmensbezogene Umstände maßgebend, also auch, welche Vorsorgemaßnahmen innerhalb des Verbands vor und nach den Taten getroffen wurden, um solche Zuwiderhandlungen zu verhindern. Es ist aufgrund der firmenintern getroffenen Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung anzunehmen, dass in Zukunft durch Mitarbeiter der MAN Turbo AG keine Korruptionsvergehen mehr begangen werden.

Hiernach hielt das LG - auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte - eine Ahndung von 300.000,- € für angemessen und ausreichend.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 08.01.2010 16:27
Quelle: OLG München PM vom 10.12.2009

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