Auslieferung bei drohender Verurteilung zu einer sog. "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe verfassungswidrig
Droht bei einer Auslieferung eine sog. "erschwerte" lebenslange Freiheitsstrafe, von deren Vollstreckung nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings bis zum Tod abgesehen werden kann, so verletzt dies unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung. Dies gilt insbes. dann, wenn auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann.
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Ihm wird vorgeworfen, er habe als Gebietsverantwortlicher der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) die Ausführung eines Bombenanschlags auf einen Provinzgouverneur beschlossen und angeordnet. Aufgrund eines Haftbefehls eines türkischen Schwurgerichts ersucht die türkische Regierung um seine Auslieferung.
Seit dem 2.4.2009 befindet sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft. In der Türkei droht ihm im Falle einer Verurteilung eine sogenannte "erschwerte" lebenslange Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Auch eine Begnadigung ist nur wegen einer dauerhaften Krankheit, wegen Behinderung oder aus Altersgründen möglich.
Das OLG Hamm erklärte die Auslieferung für zulässig. Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hob das BVerfG den Beschluss auf und verwies die Sacher zurück an das OLG.
Die Gründe:
Eine Mitwirkung deutscher Behörden an der Auslieferung des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der ihm drohenden Strafe mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar.
Zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung gehört, dass Strafen nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein dürfen. Von großer Bedeutung sind vor allem mögliche persönlichkeitszerstörende Wirkungen der Haft, denen durch einen menschenwürdigen Strafvollzug begegnet werden muss. Dabei mildert jede Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab. Gerade im Auslieferungsverkehr berücksichtigt das BVerfG allerdings, dass das GG von der Eingliederung der BRD in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht. Dazu gehört, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich auch dann zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Für die Frage nach dem Vorliegen eines möglichen Auslieferungshindernisses ergibt sich daraus, dass der Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs im völkerrechtlichen Verkehr nicht identisch sein kann mit den innerstaatlichen Rechtsauffassungen. Die unabdingbaren Grundsätze sind deswegen noch nicht verletzt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte.
Maßgeblich für die Beurteilung der "erschwerten" lebenslangen Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall war, dass nur bei schweren Gebrechen oder bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Häftlings von einer weiteren Vollstreckung der Strafe bis zum Tod abgesehen werden kann. Dies verletzt unabdingbare Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch bei Vorliegen dieser Umstände die Wiedererlangung der Freiheit deswegen ungewiss bleibt, weil der Häftling nur auf den Gnadenweg hoffen kann. Die zu erwartende Strafe nimmt einem Verurteilten jene Hoffnung auf ein späteres selbstbestimmtes Leben in Freiheit, die den Vollzug der lebenslangen Strafe nach dem Verständnis der Würde der Person überhaupt erst erträglich macht.
Das OLG hätte sich daher nicht darauf beschränken dürfen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine abstrakte Chance auf Wiedererlangung der Freiheit hat. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall auf eine Gesamtbeurteilung der Ausgestaltung des jeweiligen Strafvollzugs an. Diese Gesamtbeurteilung darf sich nicht der Einsicht verschließen, dass die "erschwerte" lebenslange Freiheitsstrafe den Verurteilten günstigstenfalls darauf hoffen lässt, in Freiheit zu sterben.
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