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BGH 4.2.2010, 1 StR 95/09

 

"Sich-Verschaffen" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich bestehendes Einvernehmen zwischen Täter der Geldwäsche und Vortäter voraus

Das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraus. Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.

Der Sachverhalt:
Nach den Urteilsfeststellungen des LG erwarben vier der fünf Angeklagten - darunter einen Notar im Ruhestand und einen Rechtsanwalt - eine Forderung über rund 1,46 Mio. Euro, die gegen einen anderweitig rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Anlagebetruges Verurteilten bestand. Zwischen dieser Forderung und den Betrugstaten des Verurteilten bestand kein Zusammenhang. Der Forderungserwerb erfolgte allein deshalb, um sich Zugriff auf inkriminierte Vermögenswerte, die sich in der von dem Verurteilten betriebenen GmbH befanden, zu verschaffen.

Dazu erwirkten die vier Angeklagten beim LG München einen Arrestbeschluss gegen das Vermögen der GmbH und pfändeten deren Konten. Anschließend wirkten sie mittels Täuschung und Nötigungsmitteln auf den anderweitig Verurteilten ein, so dass er letztlich mit ihnen eine Vereinbarung abschloss, in der er insbes. die gesamtschuldnerische Haftung der GmbH für die ausschließlich ihn privat betreffende Forderung anerkannte, und schließlich auf diese Forderung Zahlungen mit bemakelten Geldern leistete.

Das LG verurteilte die vier Angeklagten u. a. wegen Anstiftung zur Untreue in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Geldwäsche zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen vier Jahren sowie fünf Jahren und einem Monat. Wegen einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erklärte es Teile dieser Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt. Die Revisionen der Angeklagten hatten vor dem BGH weitgehend keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Angeklagten haben sich teilweise der Geldwäsche und der Anstiftung zur Untreue bzw. der Untreue schuldig gemacht.

Bezüglich der Geldwäsche hat der BGH entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" in § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich ein tatsächlich bestehendes Einvernehmen zwischen dem Täter der Geldwäsche und dem Vortäter voraussetzt. Dieses entfällt jedoch - anders als für das dem Wortlaut nach identische Merkmal des Hehlereitatbestandes nach § 259 Abs. 1 StGB - nicht dadurch, dass der Wille des Vortäters in deliktischer Weise - etwa durch Betrug, Nötigung oder Erpressung - beeinflusst wurde.

Soweit das Urteil des LG keinen Bestand hatte, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.02.2010 16:00
Quelle: BGH PM NR. 27 vom 4.2.2010

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