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BGH 10.2.2010, 2 StR 391/09

 

Verfahren wegen Angriffs mit einer Machete im Streit um vermeintliches Falschparken muss neu verhandelt werden

Das LG hatte nicht ausreichend begründet, weshalb der Angeklagte trotz seiner voll erhaltenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers und deren Bedeutung für die Tatausführung realistisch einzuschätzen. Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt.

Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG führte der 71 Jahre alte Angeklagte seit Jahren Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Besuchern, die ihre Autos auf der Straße in der Höhe seines Hauses parkten. Er fühlte sich durch auf der anderen Straßenseite geparkte Fahrzeuge in der Ausfahrt mit seinem eigenen Pkw behindert, obwohl eine Beeinträchtigung objektiv nicht bestand.

Am Morgen des 1.10.2008 folgte der Angeklagte dem Geschädigten, einem Fahrer eines benachbarten Taxiunternehmens, der seinen eigenen Wagen auf der Straße gegenüber dem Haus geparkt hatte, in die Räume der Taxizentrale. Er forderte diesen vergeblich auf, das Auto wegzusetzen, und beschimpfte und beleidigte ihn. Als der Geschädigte ihn darauf verwies, sich an die Polizei zu wenden, was der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach ohne Erfolg getan hatte, fasste er dies als Provokation auf und entschloss sich, den Geschädigten zu töten.

Er holte aus dem Wohnzimmerschrank seiner Wohnung eine 70 cm lange Machete, kehrte zur Taxizentrale zurück und schlug ohne Vorwarnung mehrmals auf sein Opfer ein, ehe dessen Kollegen den Angeklagten überwältigen konnten. Der Geschädigte verlor einen Zeigefinger und erlitt neben weiteren Verletzungen einen offenen Schädelbruch.

Das LG verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen Mordes verfolgt, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurück.

Die Gründe:
Die Verneinung der Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das LG hat nicht ausreichend begründet, weshalb der Angeklagte trotz seiner voll erhaltenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in der Lage gewesen sein soll, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers und deren Bedeutung für die Tatausführung realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen. Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt.

Kommt der Tatrichter - wie im Streitfall - dennoch zu dem Ergebnis, dass der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände auf Grund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat, so muss er die Beweisanzeichen dafür darlegen und würdigen. Eine solche umfassende Beweiswürdigung hat das LG jedoch nicht vorgenommen.

Das LG hat sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Tat, die der Angeklagte nach seiner Festnahme gegenüber der Polizei wie auch in der Hauptverhandlung vor dem LG als gerechtfertigt bewertet hatte, angesichts der Vorgeschichte einen Akt der Selbstjustiz darstellte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 01.03.2010 16:42
Quelle: BGH PM Nr. 32 vom 10.2.2010

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