Verurteilungen wegen Volksverhetzung wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aufgehoben
Das BVerfG hat in drei verbundenen Verfahren die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Volksverhetzung aufgehoben und die Sachen an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole "Ausländer raus" nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer hatten als Mitglieder des Vereins "Augsburger Bündnis - Nationale Opposition" für eine im Juni 2002 durchgeführte Aktionswoche großformatige Plakate mit der folgenden Aufschrift entworfen und gestaltet:
"Aktion Ausländer-Rück-Führung
Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002
Für ein lebenswertes deutsches Augsburg
Augsburger Bündnis - Nationale Opposition"
Das AG verurteilte die Beschwerdeführer daraufhin wegen des öffentlichen Anschlagens volksverhetzender Schriften in Form des Angriffs auf die Menschenwürde durch böswilliges Verächtlichmachen eines Teils der Bevölkerung zu Geldstrafen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel - vor LG und Oberstem Bayerischen Landesgericht - blieben erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts der Meinungsfreiheit durch die angegriffenen Entscheidungen. Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden statt und verwies die Sachen an das AG zurück.
Die Gründe:
Die strafgerichtlichen Verurteilungen verstoßen gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG.
Die Strafgerichte müssen den Sinn einer zu beurteilenden Äußerung zutreffend erfassen und auslegen. Dabei muss grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch sie beeinträchtigten Rechtsgut vorgenommen werden. Zwar muss gegenüber der Menschenwürde das Grundrecht der Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Soweit aber angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde beeinträchtigt, ist eine besonders sorgfältige Begründung erforderlich. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nur dann gegeben, wenn der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Dem entspricht es, dass die Strafgerichte bei der Parole "Ausländer raus" nur unter Hinzutreten weiterer Begleitumstände von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügten die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht. Das LG hat der Aussage auf dem Plakat einen Sinngehalt gegeben, den das Plakat aus sich allein heraus nicht hat. In dem Plakat wird nicht die Minderwertigkeit von Ausländern ausgesprochen wie z.B. durch die pauschale Zuschreibung sozial unerträglicher Verhaltensweisen oder Eigenschaften. Eine solche Zuschreibung ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung "Ausländer" in dem Wort "Ausländer-Rück-Führung", das dem Begriffspaar "deutsches Augsburg" und "lebenswert" gegenübergestellt wird. Die Worte "Aktion Ausländerrückführung" sagen dies ebenfalls nicht aus. Zwar macht das Plakat unmissverständlich deutlich, dass die Initiative der Beschwerdeführer Ausländer "rückführen" will. Der Umfang und die Mittel, ob nun beispielsweise durch Anreiz oder Zwang, werden jedoch nicht benannt.
Dem Plakat ist daher nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass Ausländer entrechtet oder zum Objekt gemacht werden sollen. Um zu einer diesbezüglichen Deutung des Plakates zu gelangen, hätte das LG konkrete Begleitumstände benennen müssen, die dieses als unter den Umständen einzig vernünftige Deutung hinreichend begründen. Derartige Begleitumstände sind aus den Ausführungen des LG nicht ersichtlich. Das LG hat auch auf eine Abwägung der widerstreitenden Belange verzichtet, ohne diesen Verzicht zu begründen. Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betroffenen ihre Anerkennung als Person abspricht.
Auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die im Wesentlichen die Entscheidung des LG nur bestätigt, genügt den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG nicht, da es sich in einem einzigen Satz mit der Feststellung begnügt hat, dass ein Angriff auf die Menschenwürde vorliege, ohne dies näher zu begründen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
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