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BGH 25.2.2010, 5 StR 542/09

 

Besonders schwerer Raub kann auch bei nicht vollendeter weiterer Wegnahme vorliegen

Setzt der Täter, vom Opfer wahrgenommen, nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Raubtat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit dem Ziel weiterer Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden "bei der Tat" i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch dann, wenn die angestrebte weitere Wegnahme nicht vollendet wird. Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erscheint gekünstelt.

Der Sachverhalt:
Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten verurteilt. Danach überfielen der Angeklagte und sein Mittäter im Oktober 2007 einen Supermarkt. Unter Vorhalt einer wie eine "echte" Waffe aussehenden Spielzeugpistole zwangen sie eine der beiden anwesenden Angestellten, den Tresor aufzuschließen. Der Mittäter des Angeklagten nahm Geldscheine sowie Münzgeld heraus und verstaute das Geld in einer Tasche. Außerdem entwendete er Telefonkarten.

Unzufrieden mit der bisherigen Ausbeute wies er die Angestellte an, auch die untere der beiden Tresortüren zu öffnen. Die Aussage der Angestellten, dass der Zugriff auf diesen Teil des Tresors nur gemeinsam mit dem Geldtransportunternehmen möglich sei, hielt er für eine Lüge. Mit den Worten, sie müssten "dann wohl etwas grob werden", zog er ein Schinkenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm und bedrohte damit die Angestellte. Die Pistole übergab er dem Angeklagten. Diese haltend sagte der Angeklagte, es müsse noch weiteres Geld vorhanden sein. Den Einsatz des Messers durch seinen Mittäter billigte er.

Letztlich ließen sich die Täter durch einen am Tresor angebrachten, das Schloss für die Geldtransporteure bezeichnenden Aufkleber davon überzeugen, dass die Tresortür durch die Angestellte alleine nicht geöffnet werden könne. Sie flüchteten mit einer Beute von etwa 5.500 € sowie Telefonkarten mit einem Gebührenguthaben von etwa 3.500 €.

Der Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Obgleich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Einsatz des Messers keine Wegnahmehandlung mehr vollführt haben, hielt die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm gebilligten Messereinsatz seines Mittäters einen besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Vorschrift verlangt eine Verwendung des gefährlichen Werkzeugs "bei der Tat". Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass eine Verwirklichung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB auch noch in der Phase zwischen der - hier gegebenen - Vollendung und der Beendigung der Raubtat möglich ist. Zwar muss das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln noch von Zueignungsabsicht getragen sein. Dies ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn es auf Beutesicherung abzielt.

Gleiches gilt, wenn der Täter - wie hier - im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen einheitlichen Tatgeschehens zur Intensivierung seiner Drohung und zugleich seines Angriffs auf die von §§ 249 ff. StGB mitgeschützten Vermögensrechte ein gegebenenfalls von ihm zuvor nur mitgeführtes gefährliches Werkzeug tatsächlich einsetzt und damit den Qualifikationstatbestand vollständig erfüllt. Dann sind - ungeachtet einer weiteren vollendeten Wegnahmehandlung - "bei der Tat" die spezifischen Gefahren der Werkzeugverwendung eingetreten, vor denen der Gesetzgeber mit der höheren Strafdrohung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützen will.

Die Aufspaltung der Tat in einen vollendeten schweren Raub und einen damit ideal konkurrierenden Versuch eines besonders schweren Raubes erschien vor diesem Hintergrund gekünstelt. Eine solche Betrachtungsweise wäre überdies geeignet, sachlich nicht gerechtfertigte Zufallsergebnisse zu produzieren.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.04.2010 14:42
Quelle: BGH online

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