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BGH 15.4.2010, 4 StR 650/09

 

"Versöhnungsgespräch" vor yezidischen "Geistlichen" stellt keine seelsorgerische Tätigkeit dar

Das Zeugnisverweigerungsrecht steht zwar nicht nur den Geistlichen der staatlich anerkannten, öffentlich rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften zu. Bei der Teilnahme an einem "Versöhnungsgespräch" vor yezidischen "Geistlichen" handelt es sich allerdings nicht um eine - von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO geforderte - seelsorgerische Tätigkeit, weshalb das Zeugnisverweigerungsrecht keine Anwendung findet.

Der Sachverhalt:
Der Angeklagte B. hatte im August 2008 einen ehemals mit ihm befreundeten Mann in einem Gewerbegebiet mit elf Messerstichen getötet. Die vier weiteren Angeklagten, die mit B. verwandt oder verschwägert sind, erkannten und billigten dessen Vorhaben spätestens, als sie ihn von hinten mit dem Messer auf das Opfer zukommen und zustechen sahen. Einer der Angeklagten zeigte B. zudem mehrmals, wohin er stechen sollte. Außerdem "feuerten" er sowie die weiteren Angeklagten B. "bei dem Stechen an". Einer von ihnen hielt zudem die Ehefrau des Opfers fest, um sie daran zu hindern, ihrem Ehemann zu helfen.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheits- bzw. Jugendstrafen zwischen sieben und zwölf Jahren verurteilt. Von niedrigen Beweggründen - einem "Ehrenmord" - vermochte es sich nicht zu überzeugen, obwohl es das Tatmotiv "in erster Linie" in einem unterstellten Verhältnis zwischen dem späteren Tatopfer und der Ehefrau eines der Angeklagten sah. Das LG konnte trotz schon vor der Tat bestehender "Bestrafungspläne" nicht ausschließen, dass die Angeklagten den Tötungsentschluss erst spontan vor Ort gefasst hatten.

Die Revision der Nebenkläger blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Auch die Revisionen der Angeklagten zum Schuldspruch hatten keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LG hatte ohne Rechtsfehler die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Heimtücke als nicht hinreichend sicher erwiesen angesehen.

Allerdings waren auf eine Verfahrensrüge hin sämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Dieser Verfahrensrüge lag zugrunde, dass die Jugendkammer zwei yezidischen "Geistlichen" (hierbei handelt es sich um eine vorchristliche, synkretistische Religionsgemeinschaft) ein Zeugnisverweigerungsrecht über den Inhalt eines mehrere Monate vor der Tat geführten "Versöhnungsgesprächs" zwischen den Familien der Angeklagten und des späteren Opfers zugebilligt hatte. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht steht zwar nicht nur den Geistlichen der staatlich anerkannten, öffentlich rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften zu. Bei der Teilnahme an dem "Versöhnungsgespräch" handelte es sich jedoch nicht um eine - von § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO geforderte - seelsorgerische Tätigkeit. Die Zeugen hätten daher aussagen müssen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht. 
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.04.2010 16:20
Quelle: BGH PM Nr. 80 vom 15.4.2010

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