Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgehoben
Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so kann gem. § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes angewendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte.
Der Sachverhalt:
Die zwei Angeklagten waren Geschäftsführer eines mit der Herstellung von Hydraulikzylindern befassten Unternehmens. Das LG hatte sie wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des LG hatte das in Deutschland ansässige Unternehmen in den Jahren 1997 bis 2000 in insgesamt fünf Fällen Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums mit Hydraulikzylindern beliefert. Die Zylinder waren für die Entwicklung mobiler Startrampen für die - möglicherweise atomwaffenfähigen - indischen Mittel- und Kurzstreckenraketen "Agni II" und "Prithvi" sowie in einem Fall für eine mobile militärische Radaranlage zur Luftraumüberwachung bestimmt.
Die Angeklagten wussten, dass die nach den Vorgaben der Besteller hergestellten Zylinder bei der Entwicklung von Rüstungsgütern eingesetzt und erprobt werden sollten. In allen Fällen veranlassten sie die Ausfuhr der Waren nach Indien, ohne zuvor die Exporte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter Angabe des Verwendungszwecks ordnungsgemäß anzumelden. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Exporte war den Angeklagten bekannt. Ebenso war ihnen klar, dass das BAFA bei Kenntnis des Verwendungszwecks der Hydraulikzylinder die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt hätte.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der BGH das Verfahren nun in zwei Fällen eingestellt.
Die Gründe:
Für die Taten war infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Strafverfolgungsverjährung eingetreten.
Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gem. § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte.
Außerdem war das Urteil hinsichtlich der drei verbleibenden Taten wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Soweit die Taten nicht verjährt sind, muss die Sache daher neu verhandelt und entschieden werden. Dabei muss nochmals näher geprüft werden, ob die gelieferten Zylinder tatsächlich als Rüstungsgüter i.S.d. Abschnitts A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz einzustufen sind.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 27.04.2010 09:25
Quelle: BGH PM Nr. 87 vom 23.4.2010