Freispruch nach tödlichem Brechmitteleinsatz aufgehoben
Der BGH hat den Freispruch eines Arztes nach einer tödlichen Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. "Brechmitteleinsatz") bei einem wegen illegalen Drogenhandels verdächtiger 35-jähriger Mann aus der Republik Sierra Leone aufgehoben. So hatte der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt.
Der Sachverhalt:
Ein wegen illegalen Drogenhandels verdächtiger 35-jähriger Mann aus der Republik Sierra Leone war im Jahr 2005 durch den damals 41-jährigen angeklagten Arzt auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht worden, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Der Verdächtige war zuvor gefesselt worden. Zum Zeitpunkt der Exkorporation wusste allerdings niemand, dass der Mann an einem Herzfehler litt.
Im Verlauf dieser Zwangsmaßnahme verlor der Mann kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. Der Verdächtige fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns im Krankenhaus.
Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Auf die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, hob der BGH den Freispruch auf und wies die Sache an eine Schwurgerichtskammer des LG zurück.
Die Gründe:
Das LG hatte seine getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet.
So hatte der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt. Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten traf zudem ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese stellen potenzielle - bisher unbehelligt gebliebene - Nebentäter dar.
Außerdem waren die Erwägungen rechtsfehlerhaft, auf Grund derer das LG eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.04.2010 14:13
Quelle: BGH PM Nr. 94 vom 29.4.2010