Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG aufgehoben
Der BGH hat die Verurteilung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom AG wegen Bankrotts in drei Fällen aufgehoben. Bei der Auslegung des Merkmals "Beiseiteschaffen" im Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hatte die Vorinstanz auf die Erschwernisse für die Bank bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf ein Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung eingetreten war.
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG hatte die ehemalige Landesbank Sachsen im Herbst 2002 ein dem Angeklagten Schmid, dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der MobilCom, gewährtes Darlehen über ca. 100 Mio. € gekündigt. Grund dafür war, dass der Angeklagte keine weiteren Sicherheiten stellten konnte. Über die Rückzahlung eines Teilbetrages von 20 Mio. € hatte sie bereits ein - noch nicht rechtskräftiges - erstinstanzliches Urteil erwirkt.
Kurz darauf überwies der Angeklagte 500.000 € und 240.000 € auf ein unter seinem Namen geführtes Konto bei einer Bank in Liechtenstein. Außerdem verkaufte er Geschäftsanteile auf einen Trust, dessen Gesellschafterin seine Ehefrau war. Den Kaufpreis von 500.000 € ließ er ebenfalls auf das Konto in Liechtenstein transferieren. Von einem Teil des Geldes kaufte der Angeklagte Aktien der MobilCom AG, die er in ein an seine Ehefrau abgetretenes Wertpapierdepot einbuchen ließ. Versuche der Sachsen LB, auf das Konto in Liechtenstein im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen, blieben erfolglos.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Bankrotts in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem erklärte es wegen eines Verstoßes gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung fünf Monate der Strafe als verbüßt. Es war der Ansicht, dass die Darlehenskündigung durch die Landesbank Sachsen zwar unwirksam gewesen sei, da ihr Nachsicherungsverlangen überhöht gewesen sei. Allerdings habe dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit gedroht und in dieser Lage habe er durch die Vermögenstransfers nach Liechtenstein Bestandteile seines Vermögens beiseite geschafft.
Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG.
Die Gründe:
Das LG hatte seine Rechtsansicht nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Bei der Auslegung des Merkmals "Beiseiteschaffen" im Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hatte es auf die Erschwernisse für die Landesbank Sachsen bei der Einzelzwangsvollstreckung abgestellt und sich nicht mit der Frage befasst, ob infolge der Überweisungen auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Zugriffs durch einen Insolvenzverwalter im Rahmen einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten war. Außerdem stellten die Urteilsgründe auch keine ausreichende Grundlage dar, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens aus anderen Gründen mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu können.
Infolgedessen konnte weder die Verurteilung aufrechterhalten noch der Angeklagte durch den BGH freigesprochen werden.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.04.2010 10:09
Quelle: BGH PM Nr. 95 vom 29.4.2010