Antrag auf Klageerzwingung gegen ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank verworfen
Das OLG Frankfurt a.M. hat den Antrag auf Klageerzwingung eines Ehepaars, einer Media GmbH & Co. KGaA sowie der Beteiligungs-GmbH gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Ermittlungen gegen den ehemaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank einzustellen, als unzulässig verworfen. Entweder waren die Antragsteller erst gar nicht beschwert oder nicht Verletzter der vorgeworfenen Tathandlungen.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte war am 3.2.2002 in seiner Funktion als damaliger Vorstandssprecher der Deutschen Bank in New York vom Nachrichtensender Bloomberg TV interviewt worden. Dabei äußerte er sich über die finanzielle Situation der K-Gruppe. Diese war demnach in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Juni 2002 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K-Gruppe eröffnet.
Die Antragsteller (Ehepaar K., K-Media GmbH & Co. KGaA sowie P-Beteiligungs GmbH) vertraten infolgedessen in ihren Strafanzeigen gegen den Beschuldigten die Ansicht, dass dieser mit seinen Äußerungen in dem Interview erreicht habe, dass die K-Gruppe in der Folge nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu den vorher existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern. Die Staatsanwaltschaft hatte das auf die Anzeigen eingeleitete Ermittlungsverfahren im September 2007 eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde.
Auch das OLG hat nun den Antrag auf Klageerzwingung verworfen.
Gründe:
Die Klageerzwingungsanträge gem. 172 StPO waren unzulässig.
Zum einen war nur das Klageerzwingungsbegehren in Bezug auf Herrn K. statthaft. Das Begehren von Frau K., der P-Beteiligungs GmbH und der K-Media GmbH & Co. KGaA war bereits unstatthaft, weil diese durch die vorausgegangenen Entscheidungen gar nicht beschwert waren. Sie hatten ursprünglich entweder keine Anzeige erstattet oder sich nicht gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft gewendet.
Zum anderen war der Klageerzwingungsantrag von Herrn K. zwar statthaft, im Ergebnis jedoch unzulässig. Schließlich war er nicht Verletzter der vorgeworfenen Tathandlungen. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen der unbefugten Offenbarung von Angaben über Millionenkredite nach § 55 b KWG war im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt gewesen. Im Übrigen war Herr K. nicht in eigener Person, sondern allenfalls die K-Gruppe Verletzte i.S.d. Vorschrift.
Das Gleiche galt für den Vorwurf der Kreditverleumdung nach § 187 StGB, der unbefugten Verwertung von Angaben über Millionenkredite gem. § 55 a KWG, des Verrates von Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 UWG sowie für eine mögliche Untreue des Beschuldigten zum Nachteil von Gesellschaften der K-Gruppe. Denn etwaige Vermögensbetreuungspflichten der Deutschen Bank umfassten von ihrem Schutzbereich her nicht Herrn K. persönlich, sondern allenfalls die jeweiligen Unternehmen der K-Gruppe als eigenständige juristische Personen. Träger der durch den Untreuetatbestand geschützten Vermögensinteressen waren die juristischen Personen selbst, auch wenn Herr K. die hinter der K-Gruppe stehende natürliche Person war.
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe sich durch die Äußerungen in dem Interview einer üblen Nachrede nach § 186 StGB oder einer Kreditgefährdung gem. § 187 Alt. 2 StGB zum Nachteil des Herrn K. selbst schuldig gemacht, handelte es sich um Delikte, die Herr K. im Wege der Privatklage weiterverfolgen kann (§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Linkhinweis:
Der Volltext wird demnächst auf der Homepage Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank veröffentlicht.